Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

II. Gerichtshof für den Schwarzwald-Keeis. 
1.) Criminal-Senat. 
Am 4. Okt. wurde: 
1.) Agnes Reule, von Berneck, Oberamts Nagold, wegen poßtiv gefährlicher 
Bedandlung und nachheriger grober Verwahrlosung ihres ein halb Jahr alten 
Kindes) unter Einrechnung ver verwirkten Fleisches= Bergebene Stafe# l#6“ 
doch mu Rüöcksicht auf den erstandenen längern Arrest, neben Verfällung in 
ihre Verhaft= und sämtliche Untersuchungs Kosten) zu einer sechemoent 
lichen Juchthausstrafe verurtheilt. 
Am 7. Ot. ist: 
½. auf die von dem Oberamtsgerichte zu Balingen gepflogene Untersuchung Jehann 
Tpomann, von Bis, wegen zwar kleiner und einfacher, aber im rechtiichen 
Sinne dritter Diebstähle, sodann wegen wiederdolter Falschungen und mehre- 
rer Betrügereien und wegen fortgesetzten Vagirens, neben der Perbindlichkeit 
zu Erstattung seiner Arren Azungs, und Untersuchungskesten) auch Ersatz deß 
verursachten Schadens zu zehnmonatlicher Juchthauestrafe und nachheriger 
wenigstens fünfmonatlicher Einschließung in ein ZJwangs, Arbeitehaus ver- 
urtheilt worden. 
Am 124. Okt. wurde: 
5. Johann Georg Grauer, vön Derendingen, Oberames Dübingen, zwar hinsscht, 
lich des Bezüchts eines von ihm verübten Raubs von der Instanz entbunden, 
dagegen wegen der unter desonders erschwerenden Umständen sich schuldig ge- 
machten Geld.,= Erpressung, jedoch mit Rücksichtnahme auf den Zustand der 
Trunkenheit in welchem er sich befunden, neben der Verbindlichkeit zu Erstat, 
tung seiner Haft, Uzungs= und fämtlicher Unrersuchungskosten zu fünfmo- 
natlicher Westungs, Arbeit verurtheilt; 
+der Schultheiß Jakob Sgeler, von Bohndorf, Oberamts Herrenberg) wegen 
falscher an das ihm vorsesette Oberamt Herrenberg erstarteter Berichte, Ver- 
nahdme einer bloßen Scheinhandlung zur Täuschung desselben) und hierdurch, 
neben vorsäßlicher Nichebefolgung der ihm anfgerragenen Befehle, begangenen 
Fälschung, von seiner Schultheißen . Stelle entfernt, zu Bekleidung 
eines öffentlichen Amtes für unfékig erkläre, und neben der Verbindlich= 
keit zu Erstattung der Untersuchungskosten mit einer vierzehnt gigen. In- 
earcerations, Strafe belegt.
	        
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