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pfleger des Michael Greiß, gewesenen Maierei, Beständers im Kloster Reuthin,
Liquidaten, Appellaten) verschiedene Torderungen betreffend, theils devolutos
risch) theils nicht devolutorisch erkannt worden- «
Am-6.-0·It.wurde:
5. die von Thomas Kiefer, von Baisingen, Kläger, Appellanten, in seiner Rechts-
sache gegen Valentin Grauer daselbst, Beklagten, Appellaten, die Vertheilung.
eines gemeinschaftlichen Hofauts becreffend, wider das von dem Oberamts-
gericht Horb unterm 0. März 1316 ausgesprocheue Erkenntniß eingelegte
Berufung sowohl wegen Mangels in den Adellations, Förmlichkeiten, als
wegen muthwilliger Streitsucht von Amtswegen verworfen und Aopellant in
die Kosten zweiter Instanz verurtheilt. «
Am 29. Okt. wurde:
4. in der Appellationssache von dem Remissions= Gerichte Tübingen zwischen der
Stadt Tuttlingen) Beklatgter, Appellantin, Productin und der Königlichen
Ober, Finanzkammer, Klägerin, Appellatin, Produrentin, Benutzung einer
Wiese betreffend, nach geführtem Beweis das erstrichterliche Erkenntniß vom
1. März 1813 unter Verfällung der Appellantin in die Kosten zweiter Instanz
bestätiget;
b. in der Rechtsfache erster Instanz zwischen dem vormaligen Rentbeamten Christian
Friedrich Rümelin zu Kilchberg, Kläger a##n einem, und den Freiherren Wilhelm
und Ferdinand von Tessin, so wie der Benjamin von Tessinschen Curatel da-
selbst, Beklagten am andern Theil, Dienst, Entlassung, Privatgenugthuung
wegen Injurien und Schadens, Ersatz berreffend, wurden in dem ersten Klage-
punkt die Beklagten unbedingt absolvirt, in den übrigen Punkten aber wurde
theils condemnatorisch, theils bedingt absolutorisch unter Vergleichung der
Drozeßkosten erkannt.
An demselben Tage ist:
6. in der Appellationssache von Tuttlingen #c#ischen dem Großherzogl. Badenschen
Domanial,= Verwalter Willmann zu Villingen, Kläger, Arpellenten, und Peter
Strobel zu Weigheim, seßt dessen Erben, Beklagten, Appellaten, eine cedirte
Schuldforderung samt Zinsen betreffend, dem Kláger, Appellanten, durch Be,
scheid besserer Beweis auferlegt worden;
. in der Apbellationssache von dem Oberamtsgerichte Böblingen als Remissions-
Geriche zwischen der Gemeinde Weilheim, Beklagter) Apprllantin und der
Sctadt Täbingen, Klágerin, Litisdenunciantin, Apvellatin, so wie der König-
lichen O#er, Finanzkon ner, Litisdenunciatin, eine Mühlbann, Gerechtigkeit de-