Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Jedoch wüssen die Parteyen zur Genäge gegen einander gehört, auch müssen ihre Beweic- 
Mittel ausgenommen werden. 
Ueber alles, was verhandelt wird, sind Protokolle zu führen. 
In Absiche auf die Recusation treten die im K. 2 enthaltenen Bestimmungen ein. 
K. 15. 
NRechts-Miere! 
Gegen die Ausspräche des Gemeinde-Raths in geringfügigen Sachen sindet das 
Rechts-Mittel der Berufung an den höhern Richter nicht Statt. Doch kann sich eine 
Partey nicht nur 
1) während der Verhandlung öber gesetzwidriges Verfahren, so wie über Ver- 
zögerung oder Verweigerung der Rechte-Hölfe bep dem Oberamte-Richter beschweren; 
sondern auch # 
2) nach der Eröffnung der Entscheidung kann noch Rekurs an das Oberamts- 
Gericht ergriffen werden. 
Dieses ist verpflichtet, vom Gemeinde-Rathe die Akten mir Bericht sich vor- 
legen zu lassen. 
Findet es nun 
a) wesentliche Maͤngel in Absicht auf die Persoͤnlichkeit der Parteyen, oder in dem 
Verfahren; oder zeigt fich eine Unzustaͤndigkeit des Gemeinde-Raths; oder wird 
der Vorwurf einer Bestechung der Mitglieder des Gemeinde-Raths oder der 
Zeugen, oder einer andern Verfaͤlschung der Beweis-Mittel bescheinigt; so hebt 
das Oberamts-Gericht das bisherige Verfahren auf, und vor ihm wird nundie 
Sache verhandelt und entschieden. 4 
Finder sich 
h) kein solcher Mangel und das Oberamrs-Gericht überzeugt sich auch nicht aus den 
ihm vorgelegten Akten, daß von dem Gemeinde-Rathe gegen die klare 
Lage der Sache oder gegen klare Rechte gesprochen worden sep; soverwirft 
es den Rekurs, ohne eine Verhandlung zu gestatten, durch ein Dekret. Erhält 
aber das Oberamts-Gericht 
6#0 jene Ueberzeugung; so muß der Gegentheil zuerst von ihm gehört, und dannerrst, 
wenn hierdurch seine Ansicht sich nicht verändert, kann das Erkenntniß durch 
Ordingtion abgeändert werden. 
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