Jedoch wüssen die Parteyen zur Genäge gegen einander gehört, auch müssen ihre Beweic-
Mittel ausgenommen werden.
Ueber alles, was verhandelt wird, sind Protokolle zu führen.
In Absiche auf die Recusation treten die im K. 2 enthaltenen Bestimmungen ein.
K. 15.
NRechts-Miere!
Gegen die Ausspräche des Gemeinde-Raths in geringfügigen Sachen sindet das
Rechts-Mittel der Berufung an den höhern Richter nicht Statt. Doch kann sich eine
Partey nicht nur
1) während der Verhandlung öber gesetzwidriges Verfahren, so wie über Ver-
zögerung oder Verweigerung der Rechte-Hölfe bep dem Oberamte-Richter beschweren;
sondern auch #
2) nach der Eröffnung der Entscheidung kann noch Rekurs an das Oberamts-
Gericht ergriffen werden.
Dieses ist verpflichtet, vom Gemeinde-Rathe die Akten mir Bericht sich vor-
legen zu lassen.
Findet es nun
a) wesentliche Maͤngel in Absicht auf die Persoͤnlichkeit der Parteyen, oder in dem
Verfahren; oder zeigt fich eine Unzustaͤndigkeit des Gemeinde-Raths; oder wird
der Vorwurf einer Bestechung der Mitglieder des Gemeinde-Raths oder der
Zeugen, oder einer andern Verfaͤlschung der Beweis-Mittel bescheinigt; so hebt
das Oberamts-Gericht das bisherige Verfahren auf, und vor ihm wird nundie
Sache verhandelt und entschieden. 4
Finder sich
h) kein solcher Mangel und das Oberamrs-Gericht überzeugt sich auch nicht aus den
ihm vorgelegten Akten, daß von dem Gemeinde-Rathe gegen die klare
Lage der Sache oder gegen klare Rechte gesprochen worden sep; soverwirft
es den Rekurs, ohne eine Verhandlung zu gestatten, durch ein Dekret. Erhält
aber das Oberamts-Gericht
6#0 jene Ueberzeugung; so muß der Gegentheil zuerst von ihm gehört, und dannerrst,
wenn hierdurch seine Ansicht sich nicht verändert, kann das Erkenntniß durch
Ordingtion abgeändert werden.
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