Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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llte ein Wahlmann auf ein gesetzlich fäßines Individuum stimmen, so ist der- 
selbe durch kie ##hl-TCammission hierüber zu belehren, im Falle des Beharrens aber des- 
sen Stimme (o wie sle ahnegeben ist, im. Pratokolle zu verzeschnen#.: 
S. llre sich auf diese Weise der Fall ereignen, daß die Mehrheit der Stimmen auf 
ein solches offenbar gesetzlich unfähiges Individuum fiele, so ist die Wahl desselben als 
nichti und derjenige als gewählt zu betrachten, welcher nach ihm-die meisten, (doch we- 
nigstens ein Desttel sämtlicher) Selmenen erbalten hat. 
Wenn die Wahl-Commissien über die Fäbigkeit des Gewähklten im Zweifel ist, so# 
ist demselben zwar eine Waht - Urkunde auszufertigen, in dleser aber der-gegen seine Per- 
son erhobene Anstand zu bemerken. « f ' 
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JefjemandvonmebkerenWathezikkenzugleichzumAbgeordnetengewählt-vordem 
so kann er nur für einen derselben die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Die Wahl 
des Be iirkes ist seinem Belleben anhbeim gestellt. 
Werden Vater und Sohn zugleich gewäblt, so wird, wenn der Bater nicht aus eige- 
ner Eneschließung zurücktritt, der Sohn durch denselben ausgeschlossen. 
–– 409% 
Wenn der Gewählte aus solchem, oder irgend einem andern Grunde die auf ihn ge- 
fallene Wahl nicht annehmen zu wollen erklärt, so bat für ihn der nächste in der Stimmen- 
jzabl, 4ch nur in dem Falle einzutreten, wenn auch dieser wenigstens ein Drittel aller 
wirklich abgelegten Stimmen erhalten bat. « 
AußerdemistjnachOzOzuelner nochmallgen Wahl zu schreiten. 
30. 
Unmittelbar nach dem Schlusse des Wahlgeschäfts wird dem Gewählten die zu seiner 
begitimation erforderliche Wahl-Urkunde ausgefertigt. " 
Dieselbe enthaͤlt « 
1.) den Namen des Wahlbezirks; 
3.) den Tag und die Dauer des Wahlgeschäfts; 
3.) die Zabl sämtlicher Wahlmänner des Bezlrkes; 
4.) die Zobl der wirklich abgelegten Stimmen; 
5.) die Zabl der auf den Gewählten gefallenen Stimmen; 
6.) den Nawen, Stand und Wohnort des Gewaͤhlten;z;z , 
7.) die Beurkundung, daß der Wahlkommisslon kein Mongel -an den gesetzlichen Elgen- 
schaften eines Abgeordneten bekannt sey, oder die Bemerkung der gegen die Fähig- 
keit des Gewählten erhobenen Zweifel; 
96.) die durch das Oberamts-Sigill bekräftigte Unterschrift des Oberamtmanns, des 
Actuars und aller übrigen zu der Wahlhandlung zugezogenen Personen. 
*ZJu Bewirkung größerer Gleichförmigkeit wird in der Bellage Lit. H. das Formu- 
l## einer Wahl-Urkundt gegeben. 
" 31. 
Ueeber den Erfolg der Wahl, se wie K4 die sich dabei etwa ergebenden Anstände haben 
die Königl. Oberämter unverweilt an des Ministerium des Innern zu cperichten.
	        
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