Wind aber durch das Vorbriugen des Gegeutheils die Sache wiehen zweifel-
haftgemacht; so hares, ohne daß hieruͤber erst noch mit dem Rekurrenten gehan-
delt wuͤrde, wie im Falle Lit. b bey der ersten Entscheidung sein Bewenden.
2) Dieser Rekurs sindet Statt innerhalb drepfig Tage nach Aus#prechung des Erkennt-
nisses des Gemeinde-Rathes; oder, wenn erst nachher eine Bestechung, oder eine
Verfälschung der Beweis-Mittel oder ein wesentlicher Mangel bey den Streit-
Subjekten sich zeigte, inmerhalb drepßig Tage nach dieser Entdeckung.
i) Die Vollziehung des Ausspruchs des Gemeinde-Raths wird nur durch die wirk-
üiche Ergreifung des Rekurfes bey dem Oberamts-Gerichte und durch eine Inhi-
bition desselben gehemmt.
Endlich
S) kannwegen Beweis-Mirtel hep dem Gemeinde-Rathe selbst Wie-
— in den vorigen Stand nachgesucht werden.
VWAIN
zweptes Kapitel.
Bon den Friedens = Gerichten.
. 16.
Friedenstichterliches Amt der Orté-Obrigkeit.
Auch in Absicht auf solche Rechts-Streitigkeiten, deren Berhandlung und Entschei-
dung ausser der Competenz der Orts „Obrigkeit liegt, steht ihr das Amt des Friedens-
Richters zu; und es ist, wenn sie wegen ihrer Vermittlung auf die hiernach bestimmte
Weise angerufen wird, Pflicht für sie, daß ste Prozessen ihrer Amts-Umergebenen durch
den Versuch einer gütlichen Beylegung vorzubeugen sich bestrebe.
K 37.
Anumeldung des Klägeré.
Will daher ein Gemeinde- Angehöriger gegen ein anderes Mitglied derselben Ge-
meinde einen Prozeß erheben; se muß er zuvor seinen Entschluß dem Orts-Vorsteher
mündlich anzeigen.
Einem Kläger aber, welcher nicht Gemeinde-Angehbdriger ist, bleibt es überlas-
sen, sich eutweder sogleich an das Oberamts-Gericht, oder zuvor noch an die Orts-Obrig=
keit des Beklagten zu wenden.