Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Wind aber durch das Vorbriugen des Gegeutheils die Sache wiehen zweifel- 
haftgemacht; so hares, ohne daß hieruͤber erst noch mit dem Rekurrenten gehan- 
delt wuͤrde, wie im Falle Lit. b bey der ersten Entscheidung sein Bewenden. 
2) Dieser Rekurs sindet Statt innerhalb drepfig Tage nach Aus#prechung des Erkennt- 
nisses des Gemeinde-Rathes; oder, wenn erst nachher eine Bestechung, oder eine 
Verfälschung der Beweis-Mittel oder ein wesentlicher Mangel bey den Streit- 
Subjekten sich zeigte, inmerhalb drepßig Tage nach dieser Entdeckung. 
i) Die Vollziehung des Ausspruchs des Gemeinde-Raths wird nur durch die wirk- 
üiche Ergreifung des Rekurfes bey dem Oberamts-Gerichte und durch eine Inhi- 
bition desselben gehemmt. 
Endlich 
S) kannwegen Beweis-Mirtel hep dem Gemeinde-Rathe selbst Wie- 
— in den vorigen Stand nachgesucht werden. 
VWAIN 
zweptes Kapitel. 
Bon den Friedens = Gerichten. 
. 16. 
Friedenstichterliches Amt der Orté-Obrigkeit. 
Auch in Absicht auf solche Rechts-Streitigkeiten, deren Berhandlung und Entschei- 
dung ausser der Competenz der Orts „Obrigkeit liegt, steht ihr das Amt des Friedens- 
Richters zu; und es ist, wenn sie wegen ihrer Vermittlung auf die hiernach bestimmte 
Weise angerufen wird, Pflicht für sie, daß ste Prozessen ihrer Amts-Umergebenen durch 
den Versuch einer gütlichen Beylegung vorzubeugen sich bestrebe. 
K 37. 
Anumeldung des Klägeré. 
Will daher ein Gemeinde- Angehöriger gegen ein anderes Mitglied derselben Ge- 
meinde einen Prozeß erheben; se muß er zuvor seinen Entschluß dem Orts-Vorsteher 
mündlich anzeigen. 
Einem Kläger aber, welcher nicht Gemeinde-Angehbdriger ist, bleibt es überlas- 
sen, sich eutweder sogleich an das Oberamts-Gericht, oder zuvor noch an die Orts-Obrig= 
keit des Beklagten zu wenden.
	        
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