Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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1.) Bei den Standesherren besteht: 
:.) die gewöhnliche Uniform in elnem kornblauen Uniforms-Rock C(von der Farbe der 
Kbnigl. Hof-Uniform) mit stehendem Kragen und runden Aufschlägen von dunkel- 
blauem Sammt, vornen mit 3 gelben, mit dem Kinigl. Ramenszug versehenen 
Kubpfen, zwei dergleschen an den, Häften, zwei unten in den Rokkfalten, drei un- 
ter jeder Tasche und drei auf jedem Aufschlage; sodann in weißer Weste und weißen 
oder kornblauen langen Beinkleidern, Stiefeln, einfachem dreieckigtem Hut mit 
der Kekarde und doppelter goldener Schleise und in einem Degen mit gelb aus- 
gelegtem Griffe; 
a#.) die Staats-Uniform in elnem Uniforms-Rock von korublauem Tuche, mit stehem: 
dem Kragen und runden Aufschlägen von demselben Tuche, gelben Kubpfen wie 
bel der gewbbnlichen Uniform, bingegen ohne solche unter den Taschen und auf 
den Aufschlägen; Kragen, Aufschläge und Taschen sfind in Gold nach dem für 
die Kinigl Oberhof: Beamten (in Silber) vorgeschriebenen Muster gestickt. Da- 
zu werden weiße Weste und kurze weiße Beinkleider von Tuch, weiße seidene 
Strüämpfe, Schube mit gelben Schnallen, Hut und Degen wie dei der gewöhn= 
lichen Uniferm getragen. 
II.) Bei dem ritterschaftlichen Adel ifßt: 
1.) die gewöhnliche Uniform der gewöhnlichen der Standesherren durchgängig gleich, 
nur mit dem Unterschiede, daß Kragen und Aufschläge von der Farbe d#s Reckes find; 
3.) die Staats-Uniform desgleichen dieselbe wie hef den Standesherren, nur daß die goldene 
Stiderei auf Rragen, Aufschlägen und Taschen dem für die Kbnigl. Kammer- 
herren Cin Silber) vorgeschriebenen Muster nachzubilden ist. 
Diese Uniformen sind von den Berechtigten, so oft dieselbe bel Hof eder in der 
Stände-Wersammlung erscheinen, zu tragen, es wäre denn, daß der eine oder der an- 
dere derselben in Württembergischen Hof= oder Staatsdiensten stünde, in welchem Fall- 
es dem Betheiligten unbenommen bleibt, in der für seinen Dienst-Grad vorgeschriebenen 
Uniform zu erscheinen. 
Stuttgart den 3. December 1879. –v. Otte. 
Die Einlieferung von Leichnamrn an die anakomische Anstalt in Tübiugen beiuesfend. 
Die Bestimmungen vom 2#l. December #o, 12. December 1810 und 15. Jum 
181 wegen Einlief#rrung von Leichnamen an die anakomische Anstalt in Tübingen, werden 
biemit den betreffenden Oberämtern zur genauesten Beodachtung in Erinnerung gebracht. 
Stuttgart den 5. December 1819. 
v. Otte.
	        
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