Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Ist aber der ungehorsame Klaͤger ein Gemeinde-Angehoͤriger; so trifft ihn noch 
ausserdem der Nachtheil, daß er seine Klage solange, bis eine neue friedensrichterliche 
Verhandlung vorgegangen ist, nicht bey dem Oberamts-Gerichte anbringen kann. 
Im Falle des Ungehorsams des Beklagten dagegen wird dem Kläger über die 
vergebliche Betretung des Bergleichs-Weges ein Zeugniß ausgestellt, und dadurch zu 
Anstellung der Klage beym Oberamts-Gerichte der Weg gebahnt. 
K. a. 
Oblletzenbeit der Orts= Obrigkeit. 
Erfolgt die Zusammenstellung der Partepen, so nimmt die Orts-Obrigkeit zuertt 
summarische Kenntniß von dem Rechts-Streit und sucht dann nach Beschaffenheit der 
Sache einen Verzicht auf die Klage von Seite des Klägers, oder eine Anerkennung der- 
selben von Seite des Beklagten, oder einen Vergleich zu bewirken. 
Dabey werden die Friedens= Gerichte zwar die Verhütung von Prozessen sschmög- 
lichst angelegen seyn lassen; ie haben sich jedoch aller Zudringlichkeiten und Drohungen zu 
enthalten, und den Parteyen keine Anträge oder Zumuthungen zu machen, wodurch klare 
Rechte derselben verleht würden. 
. 23. 
Abschluß des Vergleichs. 
Wird ein Rechts-Streit durch die Vermittlung der Orts-Obrigkeit, sey es durch 
Verzicht oder durch Anerkennung der Klage, oder durch Vergleich im eigentlichen Sinne 
niedergeschlagen; so wird öber die Verhandlung ein kurzes Protokoll geführt. 
Kommtn ein eigentlicher Vergleich, wobey bepde Theile von ihrem Rechte etwas 
aufgeben, zu Stande; so müssen die Bedingungen desselben genau und vollständig beschrie- 
ben werden. In wichtigeren und schwierigeren Fällen ist es den Parteyen anheim zu geben, 
ob fie nicht das Vergleichs-Instrument durch den Gerichts-Notar verfassen lassen wollen. 
Bedarfeine solche Uebereinkunft, ihrem Gegenstande nach, einer gerichtlichen Insfnua- 
tion; so find die Parteyen darüber ausdrücklich zu belehren. 
K. 44. 
Mislis#en des Versuche. 
Mißlingt der Vergleichs-Versuch, so wird dem Kläger, zum Behuf der förmlichen 
Anstellung seiner Klage vor dem Oberamts-Gerichte, ein Zeugniß hierüber ausgestellt, 
welches zugleich die Ursache des Mißlingens kurz enthalten muß.
	        
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