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Ist aber der ungehorsame Klaͤger ein Gemeinde-Angehoͤriger; so trifft ihn noch
ausserdem der Nachtheil, daß er seine Klage solange, bis eine neue friedensrichterliche
Verhandlung vorgegangen ist, nicht bey dem Oberamts-Gerichte anbringen kann.
Im Falle des Ungehorsams des Beklagten dagegen wird dem Kläger über die
vergebliche Betretung des Bergleichs-Weges ein Zeugniß ausgestellt, und dadurch zu
Anstellung der Klage beym Oberamts-Gerichte der Weg gebahnt.
K. a.
Oblletzenbeit der Orts= Obrigkeit.
Erfolgt die Zusammenstellung der Partepen, so nimmt die Orts-Obrigkeit zuertt
summarische Kenntniß von dem Rechts-Streit und sucht dann nach Beschaffenheit der
Sache einen Verzicht auf die Klage von Seite des Klägers, oder eine Anerkennung der-
selben von Seite des Beklagten, oder einen Vergleich zu bewirken.
Dabey werden die Friedens= Gerichte zwar die Verhütung von Prozessen sschmög-
lichst angelegen seyn lassen; ie haben sich jedoch aller Zudringlichkeiten und Drohungen zu
enthalten, und den Parteyen keine Anträge oder Zumuthungen zu machen, wodurch klare
Rechte derselben verleht würden.
. 23.
Abschluß des Vergleichs.
Wird ein Rechts-Streit durch die Vermittlung der Orts-Obrigkeit, sey es durch
Verzicht oder durch Anerkennung der Klage, oder durch Vergleich im eigentlichen Sinne
niedergeschlagen; so wird öber die Verhandlung ein kurzes Protokoll geführt.
Kommtn ein eigentlicher Vergleich, wobey bepde Theile von ihrem Rechte etwas
aufgeben, zu Stande; so müssen die Bedingungen desselben genau und vollständig beschrie-
ben werden. In wichtigeren und schwierigeren Fällen ist es den Parteyen anheim zu geben,
ob fie nicht das Vergleichs-Instrument durch den Gerichts-Notar verfassen lassen wollen.
Bedarfeine solche Uebereinkunft, ihrem Gegenstande nach, einer gerichtlichen Insfnua-
tion; so find die Parteyen darüber ausdrücklich zu belehren.
K. 44.
Mislis#en des Versuche.
Mißlingt der Vergleichs-Versuch, so wird dem Kläger, zum Behuf der förmlichen
Anstellung seiner Klage vor dem Oberamts-Gerichte, ein Zeugniß hierüber ausgestellt,
welches zugleich die Ursache des Mißlingens kurz enthalten muß.