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Findet sich das Friedens-Gericht durch besondere Umstaͤnde bewogen, neben Ausstel
lung dieses Zeugnisst es noch einen besondern Bericht über die näheren Verhältnisse der Sache,
oder der Parteyen an das Oberamts-Gericht zu erstatten; L steht ihm solches frey.
. 25.
Usterlassung des Versoché.
Konnte der Vergleichs-Versuch nichr angestellt, ober mußte folcher abgebrechen werdenz
sb ist darüber an das Oberamts-Gericht zu berichten, und es wird der Beurtheilung des
Letztern überlassen, die Rachholung eder Fortsetzung dieses Versuchs zu verfügen.
. 35.
Dauer desselbes.
Der Kläger darf in keinem Falle länger als zehen Tage. von dem Termine der An-
meldung an wider seinen Willen auf dem Wege des Vergleichs aufgehalten werten.
Itt jene Frist ohne seine Schuld verftrichen, so kann er von der Orts-Obrigkeit ein
Zeugniß daräber verlangen.
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Vergleichs-Versuch bey gausen Gemeinden.
Entsteht eine Rechts-Errung zwischen zwey Gemeinden desselben Oberamts-
Bezirkes; so hat der Oberamtmaon den Vergleichs-Versuch vorzunehmen.
Ein gleiches gilt, wenn es zwischen einer Gemeinde und einem ihrer Mitglie-
derz oder zwischen einer Gemeinde und dem Mitgliede einer andern in demselben
Oberamts-Bezirke zum Prozesse kommen sollte.
Gehören hingegen die Parteyen, (seyen nun Bepyde — Gemeinden, oder die eine — eine
Gemeinde. die andere aber eine einzelne Person,) verschiedenen Oberämtern an; so geht die
Sache sogleich an das competente Oberamts-Gericht; wenn nicht der auswaͤrtige Kläger
nach der Bestimmung des §.17 verlungen sollte, daß von dem Friedens-Gerichte der be-
klagten Privat= Person, oder von bem Oberamte der beklagten Gemeinbe, der Versuch
einer gätlichen Uebereinkunft zwischen bevden Parteyen vorgenommen werden solle
K. "E .
Vew * mtern. .
Klagen gegen Personen, welche zwar nicht der Gerichtsbarkeit der Orts-Obricgkeit,
aber doch der des Oberamts-Gerichts unterworfen sind, werden ohne vorgängige frie-