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Jede-nh hat nicht nur der Orto-Vorstand dem Oberamts-Gerichte sogleich Bericht
darüber zu erstatten; sondern es hat auch der Impetrank binnen vier und zwanzig Stunden
bepm Oberamts-Gerichte wegen Rechtfertigung des Arrestes sch anzumelden.
Ueber diese Obliegenheit ist der Imperram jedesmal auodrlicklich zu Protokoll zu be-
lehren.
Wi err sich niche innerhalb zwey Tage von Anlegung des Arrestes an, bey dem
Orte-Vorsteher über jene Anmeldung vor dem Oberamts-Gerichte aus; so wird von er-
sterem der Arrest sofort, und ohne Anrufung des Gegentheils, wieder gusgehoben.
Finden bey der Arrest-Verfügung 8weifel Statt, welche eigentlich vor allen Dingen
noch aufgeklärt werden sollten, es haftet aber zugleich sichtbar Gefahr auf! dem Verzuge; so
erklärt der Orts-Vorsteher dem, welcher den Arrest nachsucht, daß der Arrest nur auf
dessen Gefahr verhängt werde, und läßt denselben, wenn auch die Umstände im Augen-
blicke die Leistung einer Caution nicht gestatten, wenigstens schrifelich für den Fall, wenm
die Arrest-Verfügung vom Oberamts-Gericht als. unstatthaft erkannt werdrn sollte, sowohl
in Beziehung auf den andern Theil, ale auf die Ors-Obrigkeit selbst, Entschädigung,
versprechen.
K. 32.
Beweis zum ewigen Gedächtniß.
Die Orts-Obrigkeit schreitet auf Verlangen einer Partey zur Aufnahme eines Bewei-
ses zum ewigen Gedaͤchtnĩß boenn eine offenbare Gefahr vorhanden ist, daß ausserdem das
in ihrem Bezirke befindliche Beweis-Mittel verloren gehen würdez wenn F. B. ein Zeuge
dem Tode nahe ist. Ausser diesem Falle welsd dör Orts-Vorsteler vie Partey an den
Oberamts-Richter,
Die Aufnahme eines sölchen Beweises. geschieht in jedem Fa alle unter Beyziehnng von
gwet Urkunds- Personen; auch wird dabey ebenso, wie in dem ordentlichen Prozeß, ver-
fahren.
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Vorkebru ngen gegen Ansbrüche von Selbst-Hülfe.
Endlich hat jede Orts-Obrigkeit, als salche, das Recht und die Pflicht, bev allen,
auch ausser ihrer Competen# liegenden Rechts-Streitigkeiten, da, wo Gefahr auf dem Ver-
zughaftet, dur ongemessene Vorkehrungen den Ausbruͤchen der Selbsti Huͤlfe uvorzukom
men der biest ben zu unterdrücken.
Diese polizchlichen Vorkehrungen. sind jedoch den Parteyen bet' dem gerichtlichen Ver-