Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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äbnlichen Verbrechens früher erstandene Correktionsstrafe, neben Verurtheilung in 
fämtliche Verhaft und Untersuchungs-Kosten, auch in den Ersatz des Schadens mit 
neunmolnatlicher Bestungs-Arbeitstrafe belegt. 
a.) Civil = Senct. 
Am 2. Nov. ist: 
7. in der Appellationssache von Urach zwischen Samuel und Friedrich Lieb, von Dettin- 
ten, Beklagten, Appellanten, und Peter Ratb daselbst; Kläger, Appellaten, einen 
Pachtvertrag betreffend, die Berufung wegen Versäumung der Notbfrist zu Einreichung 
der Beschwerdeschrift von Amtswegen verworfen worden. 
Am 20. Nov. wurde: 
7. In der Appellationssache von Sulz zwischen Leonhard Gerber, von Balingen, Liaul- 
danten, Appellanten, Producten einerseits, und Johann Jakob Plocher Namens der 
Belser'schen Pftegschaft, von Rosenfeld, auch Jakob Friedrich Beuter von da, Mit-Liqui-= 
danten, Appellaten, Produrenten andererseits, Vorzugsrecht im Gante betreffend, nach 
geführtem Beweise das in erster Instanz gefällte Prioritäts-Urtheil reformirt, jedoch auf 
Auugleichung der Kosten erkanm; 
3. in der Apellationssache von Freudenstadt zwlschen dem Müller Gottfried Hensler, vo#n 
Schwarzenberg, Beklagten, Appellamen, und Anna Maria Härterin, von Schönmänz, 
mit ihrem Kriegsvegt, Klägerin, Appellatin, eine Schuldforderung betreffend, die 
ergriffene Berufung wegen verscumter Morhfrist der Akten= Einlegung abgewiesen, die 
deshalb von dem Appellanten nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- 
geschlagen, und derselbe in die durch seine Berufung veranlaßten Kosten verurtheilt. 
Am 16. Rov. wurde: 
in der -Rechessache zwischen Kaver Dettling und Conforten, als Besttzern des obern 
Isenburger Hofs, Produrenten an einem, und dem Contradietor in der von Schleit- 
beim'schen Cencurssache, Producten am andern Theil, betreffend das Recht in den 
gutsherrschafllichen Waldungen Erndtewelden zu schneiden, auf geführten Beweis, das 
Locations-Urtheil vom :z. April 18:4 für puriftcirt erkannt; und # 
5. in der Rechtssache zwischen Blastus Winz und Consorten, als Besitzern des untern 
Ilenburger Hofs, Producenten an einem, und dem Contradictor in der von Schleltheim- 
schen Concurssache, Producten am andern Theil, über den oben erwähnten Sereit- 
Gegenstand das gleiche Erkenn#iß gefällt.
	        
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