Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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fahren sowohl in Absicht auf den Besitz- als den Rechto-Stand ganz unnachtheilig, und 
können vom Oberamts-Gerichte zu jeder Zeit wieder aufgehoben werden. 
Viertes Kapitel. 
Von der Rechts-Hülfe wegen unstreitiger Verbindlichkeiten. 
K. 34. 
ellgemeilne Bestimmus#g. — Verhältult gegen den Oberamrs-Richter 
und Hberamtmann. 
Die Rechts-Hülfe wegen liquider oder rechtekrüftig entschiedener Forderungen wird 
durch die Orts-Obrigkeit vollzogen. 
Diese geschieht zwar in der Regel unter der Aufsicht und Leitung des Oberamts- 
Richters. Jedoch kann auch der Oberamtmann die Orts-Obrigkeie mit Exekutionen 
wegen der Steuer-Rückstände oder wegen anderer Forderungen der Gemeinden und der 
übrigen unter seiner Aufsicht stehenden Corporationen beauftragen. 
Die Verhältnisse der Orts-Obrigkeit gegen die Königlichen Finanz-Beamten 
bleiben in dieser Hinsicht unverändert. 
(∆43. 
Unbringung der Klagen. 
Privaten bringen, ohne Räcksicht auf die Größe der Forderung, die Klagen auf Be- 
#hlung liauider Schuldforderungen, so wie überhaupt Beschwerden wegen Richt-Erfül- 
lung unstreitiger Verbindlichkeiten zunächst bei dem Orts- Borsteher an. 
Nur wegen Wollziehung rechtskräftiger Erkenntnisse des- Oberamts--Gerichts 
oder einer höhern Stelle hat sich der Kläger zundchst und unmittelbar an das Oberamts- 
Geriche zu wenden (K. 187). Die Klagen bei der Orts-Obrigkeit werden wenigstens 
von den Einwohnern desselben Oberamte-Bezirkes in der Regel möndlich angebracht. 
K 356. 
Versahren. 
Ueber jede Forderung muh der Beklagte zuerst gehört werden. 
Machter Einwendungen gegen die Forderung, sey es, daß er dieselbe auf irgend eine 
Weise bestreite, oder für erloschen erkläre; und wird der Streit nicht durch die Orts-HObrig= 
keit, als Friedens-Richter, beygelegt; (Kap. 11) so wird der Kläger in Beziehung auf
	        
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