Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  go.  1819.  952

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Donnerstag,  30.  December.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deecrete.
A.)  Königliche  Verordnung.

Instruction  für  die  Kreis-Regierungen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

Zu  Bewirkung  eines  geordneten,  gleichfbrmigen  und  raschen  Geschäftsganges  bei  den
von  Uns  In  den  organischen  Edikten  vem  ½.  Nov.  1315  angeordneten  Kreis-Regierungen
  haben  Wir  fuͤr  ndthig  erachtet,  denselben  nach  Maßgabe  der  in  dem  Fuͤnften  jener
Edikte  enthaltenen  Verwaltungs-Ordnung  besondere  Vorschriften  zu  ertheilen,  und  verordnen
  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folgt:

I.  Von  dem  Geschäfts-Umfange  der  Kreis-Regierungen.
11  1.

Die  NRegierungen  sind,  jede  in  dem  Umfange  des  ihr  angewiesenen  Kress  Besirkes,
die  ober  en  Behbrden  für  alle  Gegenstände  der  Landes-Verwaltung  im  Regiminalfache,
in  dem  der  Staats-Polizel  und  der  Staatswlrthscheft,  und  für  die  Verwaltung  des
Vermdgens  der  Gemeinden,  der  Oberamts=  und  anderer  dffentlichen  Kbrperschaften  und
Si##mugen,  soweit  sie  nicht  onderen  Kreis=  oder  Centralstellen  aufgetragen  sind.