Nro. go. 1819. 952
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 30. December.
I. Unmittelbare Königliche Deecrete.
A.) Königliche Verordnung.
Instruction für die Kreis-Regierungen.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg,
Zu Bewirkung eines geordneten, gleichfbrmigen und raschen Geschäftsganges bei den
von Uns In den organischen Edikten vem ½. Nov. 1315 angeordneten Kreis-Regierungen
haben Wir fuͤr ndthig erachtet, denselben nach Maßgabe der in dem Fuͤnften jener
Edikte enthaltenen Verwaltungs-Ordnung besondere Vorschriften zu ertheilen, und verordnen
daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt:
I. Von dem Geschäfts-Umfange der Kreis-Regierungen.
11 1.
Die NRegierungen sind, jede in dem Umfange des ihr angewiesenen Kress Besirkes,
die ober en Behbrden für alle Gegenstände der Landes-Verwaltung im Regiminalfache,
in dem der Staats-Polizel und der Staatswlrthscheft, und für die Verwaltung des
Vermdgens der Gemeinden, der Oberamts= und anderer dffentlichen Kbrperschaften und
Si##mugen, soweit sie nicht onderen Kreis= oder Centralstellen aufgetragen sind.