Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Sie stehen unmittelbar unter dem Ministerium des Innern und sind die vollziehenden 
Organe desselben. 
s. 2% 
Im Allgemeinen liegt in ihrer Amtsgewalt: die Wollzlehung der für die Gegenstände 
ihres Gescháfts-Kreises bestebenden Gesetze und Verordnungen, die Aufsicht über die ihnen 
untergeordneten Bezirks= und Orts-Beamte, die Belehrung und Zurechtweisung derselben, 
und die Ausführung der ihnen ven den betreffenden höheren Behörden zukommenden Wei- 
sungen und Befehle. 
Außer ihrer Amtsbefugniß liegt demnach die eigene Erlassung neuer gesetzlicher Ver- 
schriften und organtschen Anordnungen, so wle die Festseung neuer Verwaltungs-Grund= 
saͤze. Es steht ihnen aber frei, begründete Anträge und Vorschläge zu neuen Verordnun= 
gen und Einrichtungen, auch zu Verbesserung von Anstalten und Anerdnungen für ge- 
melnnützige Zwecke, innerhalb der bestehenden Staats-Organisotion und des Geschäfte- 
Kreises der Regierungen zu machen. 
Ire unmittelhare Wlrksamkeit fängt erst da an, wo die der Bczirks-Beamten 
aufhbrt. 
öF. 3. 
In dem Geschäfts-Krelse der Regierungen bedürsen im Allgemeinen einer höheren 
Genehmigung: » 
1.) die Ertheilung neuer ollgemeiner Dienst-Instruktionen; 
#3#.) die Erledigung der Anstände bei Anwendung zwelfelhafter Gesetze, Verordnungen 
und Instruktlonen, welche einer authentischen Erklärung bedürfen; 
5.) Ausnabmen von bestehenden Gesetzen und Verwaltungs-Vorschrisften, insbesondere 
Dispensations= Ertheilungen, insoferne den Regierungen nicht die Befugniß für be- 
sondere Fäálle ausdrücklich einger kumt ist; 
4.) Verfügungen in Fällen, welche in Ermanglung gesetzlicher Nermen eine besendere 
Gesetzgebung erfordern; 
5.) Gnadensachen und Priollegien, insoweit den Regierungen die Befugniß zu deren 
Bewilligung nicht ausnahmsweise zugestanden ist; 
6.) Gegenstände, welche entweder dle Gesammtbeit des Kbnigreichs angeben, und des- 
wegen eine in das ganze Kbnigreich, zu erlassende Verfügung erfordern, oder doch 
mehrere Regierungs-Bezirke zugleich berühren, und nicht durch gegenseitige Mit- 
tbeilungen unter sich erledigt werden können; 
7.) Gegenstände, die slch auf die Verlältnisse gegen das Ausland beziehen, Insefern 
von einer Veränderung dieser Verhältnisse die Frage entsteht, oder insofern die 
Umstände eine bbbere Einschreitung, oder die Anwendung ven Maßregeln, wozu 
die Regierungen für sich nicht befugt sind, nothwendig machen;
	        
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