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8.) Gegenstaͤnde und Verfügungen, wesche wegen ihrer Folgen für einzelne Klassem
von Staats-Angehdrigen oder für einzelne Landes-Gegenden von besonderer Wich-
tigkeit sind, und
9.) alle Gegenstände, welche nach den bestebenden allgemeinen oder besonderen Vor-
schriften eine hbhere Entscheidung und Verfügung erfordern.
Die Kreis-Regierungen haben aber auch in den Fällen, in welchen eine Bericht-Er-
stottung nothwendig ist, die nötbigen prorisorischen Maßregeln zu nehmen und zu verfügen,
damit bis zu Eingang des Bescheides kein Nachtheil entstehe.
s. 4.
Die Kreis-Reglerungen haben überdieß, wenn auch eine besondere Verfügung der
böberen Stelle nicht unmittelber nothwendig ist, dem Ministerium anzuzeigen: alle Vor-
félle und Ereignisse, deren Kenmniß demselben von Wichiigkeit seyn muß, namentlich in
Bezlehung auf die allgemeinen Landes-Angelegenheiten, auf Erbaltung der bffentlichen
Ruhe und Sicherheit im Lande, auch in Beziebung auf den bkenemischen Zustand der dffent-
lichen Kbryerschaften; die Ensstehung und Verbreitung von Religions-Scten, von gebei-
men und politischen und von solchen Gesellschaften, die einen bedeutenden Einfluß auf das
Interesse des bandes oder einzelne Tbeile haben kbnnen, außerordentliche Vorfälle aller
Art von Bedeutung, als Seuchen, Wasserschäden, Tumulte, Widersetzlichkeiten ganzer
Gemeinden, besondere Naturbegebenheiten.
9. 6.
Insbesondere gehoͤren zu dem in dem fuͤnften Organisatlons-Edicte vom 18. Nov.
1377 angegebenen Geschäsis= Kreise der Regierungon folgende Angelegenheiten:
A. im Regiminal-Fache:
1.) im Verhältnisse des Staats gegen Auswärtige:
a. Aussicht und Bewahrung der Landes = Grenzen, mit der Befugniß, in dringen-
den Fällen den Besivstand zu schützen;
b. Berachung der Nechte des Staats gegem auswärtige Staaten;
c. Beobacktung und Vollziehung der mle ondern Staaten bestehenden Verträge im:
Bezich ung auf den wechselseitigen Verkehr und Vertretung der Staatobürger
bei Stbrung desseiben;
d. Handsabung des Verbots der Stellung von Staa!s-Angebdtigen an auswaͤrtige
Bilbrden und der Vollziehung der von auswärtixen Bebbrdem gegen dies eitige
Stams-Angebhdrige erkannten Serafen bei Uchertreiung auswärtitzer Regiminal-
Polizei= und Flinanz= Strafgesetze, in allen Fällen, in welchen nicht besondere
Staats -Verlräge eine Ausnahme machen;