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Verfügung und Einlektung von Amtssuspenssonen und Entlassungen bei allen Vorste-
bern und Beamten der Gemeinden und andert Korperschaften;
f. Bestrasung der Arts-Vergehen oller der Regièrung untergeordneten Angestellten
und Diener, insofern solche nicht ben Oberämtern zukommt, oder in Gemäßbelt=
der Bestimmungen Unseres Aemfer##rgamsations-Edikts Nro. IV. t. 19y nicht
an die Gerichtsbehdrde zu verweisen ist;z auch der Post= Beamten in den dabin
geeigneten Fällen des Art. ) der allgemeinen Verordnung vom 9. Sept. d. J.;
Erkennung über die Recurse gegen die von den Oberämtern wegen Amtsvergehen
angesetzten Strafen.
Die Kreis-Negierungen können jedoch gegen Beamte, Orts-Worsteher und Ge-
meinde- Räthe nur Geldstrafen erkennen. In Fiällen, we Gefängnißrafen zu ver-
fügen sind, ist die Erledigung dem Gerichtshofe zu überlassen.
z. Bestellung der Amtaverweser für die Obcramts-Aktuare, Ober= und Umer-Amts-
Arzte, und die Orts-Vorsteber in den Städten erster Klasse, so wie für die Beamten
bei den staarspolizeilichen Anstalten des Kreises, und Anzeige davon an das Mioi-
sterium im Falle einer definitiven Exledigung der Stelle, so wie im Falle einer län-
ger als vierzehn Tage daurenden Verhinderung des Beamten;
Gutachten wegen Bestellung der Amtsverweser für die Oberbeamten, und eigene Be-
stellung derselben für die Zeit des einem Oberbeamten von der Kreis-Regierung
ertheilten Urlanubs;
h. Aufsicht auf die Dienst- und Geschaͤfts-Fuͤbrung bei allen Aemtern und Behdr-
den in ollen denselben zur Besorgung obliegenden Verwaltungs-Zweigen, Instruirung
und Zurechtweisung derselben, Beilegung und Entscheidung der Stremigkeiten und
Conflicte unter ihnen, Anordnung von Untersuchungen gegen die ihnen untergeerd-
neten Staats= und Gemeinde-Beamte m# Oiener:
i. Sorge für die ordnungsmäßige Uebergabe und- Uebernalme der Aemter, für Ord-
nung und Erhaltung der Amts-Registraturen; 4
k. Schützung der Bcamten und Oms-Obrigkeiten in der gesetzlichen Ausübung ihres
Berufs, Schützung der Gemcinden und der einzelnen Börger gegen Beeimträchtipun=
gen in ihren Rechren und Bedrürckungen von Seite ihrer Vorgesetzten, sowohl ouf Anru-
sen der Betbeiligten als von Amtswegen, wo die Regierungen auf eine glaukhafte
Art Kunde von solchen Beeinträchtigungen und Bedrückungen erhalten;
Aufsicht gegen unbefugte ober übermäßige Anrechnungen der umergeordneten
Diener und gegen das verbotene Geschenkegeben und Mehmen, Dekretur der Relse-
Kesten der Oberbeomten, Aussicht darüler daß keine undekretirien Anrechnungen
gefordert und ausbezablt werden, und Verweisung wahrbeitswidriger Angaben in
den Kestenszetteln und der Geschenke-Annahme an den Gerichtshof;
I. Führung der erferderlichen. Tabellen über Beamte und deren Gehülfen, und
Erstattung jährlicher Berichte über diesellken