Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Verfügung und Einlektung von Amtssuspenssonen und Entlassungen bei allen Vorste- 
bern und Beamten der Gemeinden und andert Korperschaften; 
f. Bestrasung der Arts-Vergehen oller der Regièrung untergeordneten Angestellten 
und Diener, insofern solche nicht ben Oberämtern zukommt, oder in Gemäßbelt= 
der Bestimmungen Unseres Aemfer##rgamsations-Edikts Nro. IV. t. 19y nicht 
an die Gerichtsbehdrde zu verweisen ist;z auch der Post= Beamten in den dabin 
geeigneten Fällen des Art. ) der allgemeinen Verordnung vom 9. Sept. d. J.; 
Erkennung über die Recurse gegen die von den Oberämtern wegen Amtsvergehen 
angesetzten Strafen. 
Die Kreis-Negierungen können jedoch gegen Beamte, Orts-Worsteher und Ge- 
meinde- Räthe nur Geldstrafen erkennen. In Fiällen, we Gefängnißrafen zu ver- 
fügen sind, ist die Erledigung dem Gerichtshofe zu überlassen. 
z. Bestellung der Amtaverweser für die Obcramts-Aktuare, Ober= und Umer-Amts- 
Arzte, und die Orts-Vorsteber in den Städten erster Klasse, so wie für die Beamten 
bei den staarspolizeilichen Anstalten des Kreises, und Anzeige davon an das Mioi- 
sterium im Falle einer definitiven Exledigung der Stelle, so wie im Falle einer län- 
ger als vierzehn Tage daurenden Verhinderung des Beamten; 
Gutachten wegen Bestellung der Amtsverweser für die Oberbeamten, und eigene Be- 
stellung derselben für die Zeit des einem Oberbeamten von der Kreis-Regierung 
ertheilten Urlanubs; 
h. Aufsicht auf die Dienst- und Geschaͤfts-Fuͤbrung bei allen Aemtern und Behdr- 
den in ollen denselben zur Besorgung obliegenden Verwaltungs-Zweigen, Instruirung 
und Zurechtweisung derselben, Beilegung und Entscheidung der Stremigkeiten und 
Conflicte unter ihnen, Anordnung von Untersuchungen gegen die ihnen untergeerd- 
neten Staats= und Gemeinde-Beamte m# Oiener: 
i. Sorge für die ordnungsmäßige Uebergabe und- Uebernalme der Aemter, für Ord- 
nung und Erhaltung der Amts-Registraturen; 4 
k. Schützung der Bcamten und Oms-Obrigkeiten in der gesetzlichen Ausübung ihres 
Berufs, Schützung der Gemcinden und der einzelnen Börger gegen Beeimträchtipun= 
gen in ihren Rechren und Bedrürckungen von Seite ihrer Vorgesetzten, sowohl ouf Anru- 
sen der Betbeiligten als von Amtswegen, wo die Regierungen auf eine glaukhafte 
Art Kunde von solchen Beeinträchtigungen und Bedrückungen erhalten; 
Aufsicht gegen unbefugte ober übermäßige Anrechnungen der umergeordneten 
Diener und gegen das verbotene Geschenkegeben und Mehmen, Dekretur der Relse- 
Kesten der Oberbeomten, Aussicht darüler daß keine undekretirien Anrechnungen 
gefordert und ausbezablt werden, und Verweisung wahrbeitswidriger Angaben in 
den Kestenszetteln und der Geschenke-Annahme an den Gerichtshof; 
I. Führung der erferderlichen. Tabellen über Beamte und deren Gehülfen, und 
Erstattung jährlicher Berichte über diesellken
	        
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