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3.) Handhabung der Gesetze uͤber Gewerbe und Handwerker; Verlelhung von Ge-
werb-Gerechtigkeiten aller Art, insbesondere auch des Buchhandels, der Buch-
druckereien.
Ausgenommen von dieser Befugniß sind die in Unserer Umgelds-Ordnung
genannten Gewerbe, z. B. Wirthschaften, Brauerei= Gerechtigkeiten 2c. 2c. als
welche der Finanz-Bebbrde unter Rücksprache mit der betreffenden Reglerung im
eintretenden Falle bevorbleiben;
dle Bewilligung der Erlaubulß zu Treibung des Landhandels und anderer
herumziehender Gewerbe innerhalb des Kreises, jedoch mit Ausnahme der Be-
willigung zum Hauslerhandel mit Geiränken, als welche auch känftig die Flnanze
bettrde, nbthigenfalls unter Rücksprache mit der betreffenden Kreis-Regierung, zu
ertheilen hat;
Bewilligung der Erlaubniß zu Ausübung der Feldmesserkunst, nach vorgän-
giger Prüfung der technischen Behbrde;
4.) Erkennung über die Errichtung neuer Apotheken;
5.) Aufsicht äber das bestehende Zunft= und Innungswesen; Abstellung von Hand-
werks-Mißbráuchen; Handhabung des Hauster-Verbots; Entscheidung von Ge-
werbs= und Handwerks-Streitigkeiten; Ertheilung der gewöhnlichen Dispensatlo-
nen von den Zunftgesetzen, so weit die Befugniß dazu nicht nach Unserer Ver-
ordnung vom :. Jan. 1317 den Oberbeamten übertragen ist; Oberaufsicht auf
Brod-Fleisch= und Biertaren; «
Aufsicht auf die Ausuͤbung bestehender Zwangs- und Bannrechte;
6.) Handhabung der Handelspolizei und der dießfallsigen Vorschriften; Beschuͤtzung
des freien Verkebrs im Innern; Aufsicht auf Muͤnze, Maas und Gewicht;
Bewilligung zu Anlegung oder Verlegung von Jahrmaͤrkten, Viktualien-
Getraide= und Vieh-Märkten;
7.) Oberaufslcht auf die Leih-Institute, Spiele und Lotterien, und Vollzlehung der
dießfalls bestehenden Gesetze; .
6.) Erkenntniß über besondere Anstände bei der oberamtlichen Erkheilung der Erlanb=
niß zu Aufführung neuer Gebäude „auf Allmanden und Feldgütern, auch zu
Einrichtung von Feuerwerksiätten; Erthellung der Erlaubniß zu Anlegung von
Mühlen und Wasserwerken, jedoch in Beziebung auf das finanzielle Interesse,
unter Rücksprache mit den Kreis-Finanzkammern;
9.) Handbabung der Flußpollzel, der polizellichen Ordnang bei dem Floßwesen,
und der Schiffahrts-Ordnungen, Insoweit solche nicht andern Scellen übertragen
ist; Enescheidung der Streitigkelten über die Benügtzung öffentlicher Wasser;
Oberaufsicht auf das Mählwesen und hbhere Entscheidung der die Mühlord-
nung betreffenden Streitigkeiten;
10.) Anordnung und Leitung des Lond= S'raben-Brücken= Ufer= und Wasserbau-
wesens nach Maßgabe der in Unserer Verordnung vom 19. Juni 1618 dar-