Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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3.) Handhabung der Gesetze uͤber Gewerbe und Handwerker; Verlelhung von Ge- 
werb-Gerechtigkeiten aller Art, insbesondere auch des Buchhandels, der Buch- 
druckereien. 
Ausgenommen von dieser Befugniß sind die in Unserer Umgelds-Ordnung 
genannten Gewerbe, z. B. Wirthschaften, Brauerei= Gerechtigkeiten 2c. 2c. als 
welche der Finanz-Bebbrde unter Rücksprache mit der betreffenden Reglerung im 
eintretenden Falle bevorbleiben; 
dle Bewilligung der Erlaubulß zu Treibung des Landhandels und anderer 
herumziehender Gewerbe innerhalb des Kreises, jedoch mit Ausnahme der Be- 
willigung zum Hauslerhandel mit Geiränken, als welche auch känftig die Flnanze 
bettrde, nbthigenfalls unter Rücksprache mit der betreffenden Kreis-Regierung, zu 
ertheilen hat; 
Bewilligung der Erlaubniß zu Ausübung der Feldmesserkunst, nach vorgän- 
giger Prüfung der technischen Behbrde; 
4.) Erkennung über die Errichtung neuer Apotheken; 
5.) Aufsicht äber das bestehende Zunft= und Innungswesen; Abstellung von Hand- 
werks-Mißbráuchen; Handhabung des Hauster-Verbots; Entscheidung von Ge- 
werbs= und Handwerks-Streitigkeiten; Ertheilung der gewöhnlichen Dispensatlo- 
nen von den Zunftgesetzen, so weit die Befugniß dazu nicht nach Unserer Ver- 
ordnung vom :. Jan. 1317 den Oberbeamten übertragen ist; Oberaufsicht auf 
Brod-Fleisch= und Biertaren; « 
Aufsicht auf die Ausuͤbung bestehender Zwangs- und Bannrechte; 
6.) Handhabung der Handelspolizei und der dießfallsigen Vorschriften; Beschuͤtzung 
des freien Verkebrs im Innern; Aufsicht auf Muͤnze, Maas und Gewicht; 
Bewilligung zu Anlegung oder Verlegung von Jahrmaͤrkten, Viktualien- 
Getraide= und Vieh-Märkten; 
7.) Oberaufslcht auf die Leih-Institute, Spiele und Lotterien, und Vollzlehung der 
dießfalls bestehenden Gesetze; . 
6.) Erkenntniß über besondere Anstände bei der oberamtlichen Erkheilung der Erlanb= 
niß zu Aufführung neuer Gebäude „auf Allmanden und Feldgütern, auch zu 
Einrichtung von Feuerwerksiätten; Erthellung der Erlaubniß zu Anlegung von 
Mühlen und Wasserwerken, jedoch in Beziebung auf das finanzielle Interesse, 
unter Rücksprache mit den Kreis-Finanzkammern; 
9.) Handbabung der Flußpollzel, der polizellichen Ordnang bei dem Floßwesen, 
und der Schiffahrts-Ordnungen, Insoweit solche nicht andern Scellen übertragen 
ist; Enescheidung der Streitigkelten über die Benügtzung öffentlicher Wasser; 
Oberaufsicht auf das Mählwesen und hbhere Entscheidung der die Mühlord- 
nung betreffenden Streitigkeiten; 
10.) Anordnung und Leitung des Lond= S'raben-Brücken= Ufer= und Wasserbau- 
wesens nach Maßgabe der in Unserer Verordnung vom 19. Juni 1618 dar-
	        
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