Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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*35. 
Ueber alle diese Gegenstände hat der Sekrekär, der den Bureau-Dienst hak, an 
jedem Tage ein besondercs Protokoll auszufertigen, in welchem 
##. die Nummer des Hauptdioriums; 
b. die Rubrik des Aktenstäcks, und 
c. der Inhalt der getroffenen Verfügung kurz angegeben ist. 
Die Eirsicht dieses Protokolls und der dazu gebbrigen Akten steht zu jeder Zelt den 
Mitgliedern des Collegiums offen. « 
I.IH. 
JnFällctHinwelchancfahkaufdemVerytgbafkehoderwoderErfolg-ine- 
Maßregel von der Bewahrung des Geheimnlses abhaͤngt, hat der Praͤsident oder sein 
Steilvertreter, sogleich, auf seine Verantwortlichkeit, entweder allein, oder mit Beiziehung 
des ordentlichen Referenten die geeigneten gesetzmäßigen Verfügungen zu treffen. 
Er hat aber neben dem, daß ein solcher Gegenstand, sobald es thunlich ist, in das 
Bärcau= Protekell aufzunebmen ist, in der nächsten Sitzung, sofern die Bewahrung eines 
Gebeimnisses nicht einen längern Aufschub fordert, die Sache unter Vorlegung der Akten, 
dem Collegium vorzutragen. " 
H.:5. 
DetPrösidenhderWeltoronddieeinzcknenRötbesindbesondeksdafür-verant- 
wortlich, daß kein Gegenstand, bei welchem nach vorstehenden Bestimmungen die 
Buͤreaumaͤßige Behandlung nicht eintreten kann, der collegialischen Berathung und Ent- 
scheldung entzogen werde. 
9. ½. 
Zum Bebuf der colleglalischen Behandlung hat der Präsident elne Vertbeilung der 
Geschäfregegensiände nach Materien festzusetzen. 
Diese Geschfts-Vertheilung ist von Jeit zu Zeit von dem Präsldenten zu prüfen 
und nach Crforderniß zu bestimmen. Auch hängt es von demselben ab, in der Zoischen- 
sleit nach Bedürfniß Aenderungen zu verfügen. 
9. 21. 
Nach diesem Geschaͤftstheiler werden die einkommenden Sachen den ordentlichen Re- 
ferenten zur Bearbeltung zugestellt- 
Im Jveifelsfalle hat der Präsident die Bestimmung zu geben, auch in einzelnen 
Fällen, wenn der ordentliche Referent durch Krankhelt, Abwesentheit oder persdnliche
	        
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