Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

947 
Auch ist es der Regierung erlaubt, bei Bau-Gegenstaͤnden, um nicht von der An- 
sicht eines einzigen Technikers abzuhängen, in wichtigeren Fällen den Bauratb der Finaaz= 
kommer beizuzleben und diesen mit dem Vertrag zu beauftragen. 
Bei Nerongs. Sachen kann zwar das Collegium das Reovisor#at um sein Gutachten 
vernehmen. Dech wird der Regierungs= Vorstand darauf sehen, daß dieß nicht mißbraucht 
und auf Gegenstände ausgedehnt werde, welche nicht das Rechnungswesen, fondern die 
Verwaltung angehen. 
s. 31. 
Dem Hrästdenten Keptes zu, die Zahl der Sitzungen und die Tage derselben zu 
bestimmen. . 
Ordentlicherwelse sind wenigstens drei Sitzungen in jeder Weche zu halten. 
In dringenden Faͤllen ordnet er außerordentliche Sitzungen an, ader holt die Abslͤm- 
mung der Mitglieder des Collegiums durch Circulare ein. 
In# legzteren Fall ist der Beschluß in der nächsten Sitzung nachzuwelsen, und in das 
Protokoll aufzunehmen. 
F. 32. 
Ohne hinlangliche Eneschuldfgung und die Erlaubniß des Prästdeneen oder seines Stell- 
vertreters darf kein Mitglied eine Sitzung versäumen. 
F. 33. 
Das Collensum hat die Amträge des Referenten ressisch zu erwägen und über dlesel- 
ben erdnungsmäßig abzustimmen, und ist dafür, so wie für die Gesetzmäßlskeit seiner Be- 
schlüse, streng verantworilich. 
F. 34. 
Die technischen Referenten, nemlsch der Krels-Medizlnalrach und die besden Kresse 
Bauräthe haben nur bei Gegenständen ibres Fachs eine jäblende Stimme. Sic hoben 
ench nur denjenigen Sitzungen, bei welchen solche Gegenstände in Vertrag kommen, bei- 
zuwohnen. 
F. 35. 
Die Abstimmungen geschehen nach der Sitordnung der Misealseder des Collegsums, 
Der Präßdent oder sein Stelloertreter hat nur im Falle einer Stimmengleichheit elne ent- 
scheidende Stimme. 
Zu einem gältigen Collegial-Beschlusse wled dle Gegenwart des Dräsidenzen oder 
birc Stellvertreters und von wenigstens 5 Mitgliedern, Raͤthen oder Asst oren, er- 
ordert. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.