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Die Stimmen werden von dem Prästdenten eingesammelt und der Beschluß wird
von ihm zu Protokoll gegeben.
s. 36.
Ueber jede Sitzung wird von einem Sekretaͤr ein besonderes Protokoll mit moͤglich-
ster Genauigkeit geführ, in welchem, unter Beziehung auf den Aufsatz des Reseremten,
die Nummer und die Rubrik des Gegen tandes und der darüber durch Mehrheit oder
Einhelligkelt der Stimmen gefaßte Beschluß so wle dle abweichenden Stimmen ongegeben
werden. ·
Jedes Mitglied des Collegiums kann außerdem auch eine schriftliche Ausfährung
seiner Ansicht zu dem Protokoll geben. , «
Das Protokoll wird von dem Praͤsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Sckre-
tär unterschrieben.
s. 37.
Der Praͤsident oder sein Stellvertreter hat in Gemaͤßheit der von dem Collegium ge-
faßten Beschluͤsse die Ausfertigungen besorgen zu lassen.
Doch ist er in Fällen, in welchen nach seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Ge-
setzen oder Verordnungen entgegensteht, oder wo er von der Vollziehung einen unersetz-
lichen Schaden befürchtet, nicht nur befugt, sondern auch rerpflichtet, unter Benachrich-
tigung des Collegiums und Bemerkung im Protokoll, die Vollzlehung zu siste- n, und
dem Ministerium unverzüglich Anzeige zu machen.
F 38.
Die entworfenen Ausfertigungen werden von dem Referenten gepräst und von dem
* mit dem exedietur verseben.
ie Referenten sind für die genaue Uebereinstimmung der Ausfertigungen mit den
Beschlüssen streng verantwortlich. —
.3g.
Die Reinschrift wird von dem Praͤsidenten oder dessen Stellvertreter und von dem
Referenten unterzeichnet und von dem Sekretär contrafignirt. ·
BeiAnbtiagenundBerichtenanbichdhereScellesinddieNamcnderMitgliedes
des Collegiums, welche der Sitzung beigewohnt haben, zu bemerken, und die Reserenten
unter denselben zu bezeichnen.
s. 40.
Jede Reglerung hat am Schlusse jeden Monats einen Geschäfts-Bericht und am
Eade jeden Jahrs einen Verwaltungs-Bericht zu erstatren, and in dem ersten die