Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4. 55. 
Das Reolsorat hat die lhm zur Präfung zukommenden Rechnungen und Koftenzettel 
mit Genanigkeit und gewissenhaft zu prüfen, und alle Unrlchtigkeiten, Gesetzes-Uebertretun- 
gen, Mängel und Anstände zu bemerken, auch andere ihm aufgetragene Arbeiten zu be- 
sorgen. 
Ein Revisor fuͤhrt das Buch uͤber den Kreis-Etat, wobei er sich in fortwaͤhrender 
Uebersicht über den in Gemößbeit des genehmigten Kreis-Etats gemachten Aufwand, und 
über die bereits angewiesenen Zahlungen zu erhalten hat. 
Das NRevisorat führt ein fortlaufendes Geschäfts-Diarlum 
4. 64. 
Die Reglstratur und das Nevlsorat legen vierteljährig eine Uebersicht äber den Stand 
lhrer Geschäfte dem Regierungs-Présidenten vo. 
F 55. 
Die Kanzlisten sind fuͤr jede nicht entschuldigte Zögerung bei ihren Arbelten streng 
verantwertlich. 1 * 
56. 
Versumnisse des Kanzlei= Personals wird der Regierungs-Vorstand mit Verweisen 
und Zurechtweisungen ahnden. 
Bei solchen Verfehlungen eines Dieners aber, welche mir Zurechtweisungen nicht ge- 
nügend gerügt find, wird das Collegium in Gemäßheit der Verordnung vom 8. Mai 
1313 die gebührende Ordnungsstrafe erkennen oder nach Befund der Umstände das weitere 
Gerfahren einleiten. 1 
Wir versehen Uns nun zu Unseren Regierungen, daß sle durch sorgfältige Erfül- 
lung ihrer Pflichten das Vertrauen, das Wlr in se setzen, rechtfertigen und durch genaue 
Beobachtung und Anwendung vorstehender Verordnung zu Befbrderung des Staatswohls 
mit regem Eifer mitwirken werden. 
Gegeben Stuttgart den 21. Hecember 1819. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern 
v. Otto. 
Auf Befebl des Khnigs: 
der Staate-Sekretär 
Nellnagel.
	        
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