Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wir bestimmen nun noch weiter, wie folgt: 
1. Diese Straf-Befugniß darf die Orts-Obrigkeit auch in Absicht auf die ihr zustehende 
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen streitigen und nichtstreitigen Rechts- 
Sachen ausüben. 
Hiergeht jedoch der Rekurs von den durch die Orts-Obrigkeit angesetzten Stra- 
sen, nicht wie von den vorhin angeführten Straf-Erbenntnissen derselben an den Ober- 
amtmann, sondern an das Oberamts-Gericht. 
II. Geringere wörtliche, oder thaͤtliche Injurien-Sachen, welche bei der Orts-Obrig= 
keit angebracht werden, können von ihr gleichfalls mit den eben angesuͤhrten Strafen 
abgewandelt werden. 
Auf Abbitte, Ehren-Erklaͤrung und Widerruf, kann die Orts-Obrigkeit nicht 
erkennen. 
Beschwerden uͤber groͤbere Injurien werden im Zweifel nach der im Edikt uͤber 
bie Oberamts-Verfassung K. u und 36gegebenen Regel an den Oberamtmannverwiesen. 
Ebenso gehr der Rekurshier an den Oberamtmann, wenn nicht der Straf-Ansatz 
mit einer solchen Verhandlung der Orts-Obrigkeit zusammenhängt, worüber in der 
Haupt-Sache Rekurs an das Oberamts-Gericht ergriffen wird; in welchem Falle die- 
ses auch über den Straf-Ansaß zu erkennen hat. 
III. Auch alle nach der gegenwärtigen Verordnung von der Orts-Obrigkeit angesetzten 
Geld-Scrafen werden der Gemeinde-Kasse verrechnet. 
. 4. 
Rekurs an das Oberamts--Gericht. 
Will der Gestrafte in den Fällen I und li (F. 4% Rekurs an das Oberamte- 
Gericht ergreifen; sommuß dieß ebenso, wie in Ansehung des Rekurses an das Oberamt 
im Edikt über die Gemeinde-Verfassung K. 15 bestimmt ist, innerhalb vier Wochengesche- 
hen. Dieser Rekurs hat, mit der gleichen Beschränkung, Suspensiv-Kraft. 
Der Rekurrent wird vom Oberamts-Gerichte vernommen; es wird über seine Be- 
schwerde Bericht mit den Akten dem Gemeinde-Rath abgefordert, und dann über die Be- 
schwerde auf die gleiche Weise, wie über jeden andern Streit= Gegenstand, bey dem Ober- 
amts-Gerichte erkannt. 
Das Oberamts-Gericht ist berechtigt, auch im Widerspruch mit der Orts-Obrigkeir, 
die von dieser angesetzte Strafe aufzuhebenz aber auch solche innerhalb der Grenze seiner 
eigenen Straf-Gewalt zu verschärfen.
	        
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