Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Geschieht dieß letztere; se wird der Straf-Ansaß als ein rein oberamtsgerichtliches 
Straf-Erkenntniß berrachtet; mithin auch die Geld-Strafe der Staats-Kasse verrechnet. 
Nur in diesem Falle findet weiterer Rekurs an den Kreis-Gerichtshof Statt. 
K. 47. 
Veorläufige Verfügung der Orts-Obrigkeik bey schwereren Vergeben. 
Inwiefern die Orts-Obrigkeit bey schwereren, zur Competenz des Oberamts-Gerichts 
gehbrigen Vergehen zu Sicherung des Zwecks der Untersuchung einschreiten dürfe, ist schon 
durch Unser Edikt über die Gemeinde-Verfassung §. 16 und ½7 bestimmt. 
Namentlich hat die Orts-Obrigkeit bey dringender Gefahr einen Verwundeten über 
die Geschichte seiner Verwundung zu vernehmen; auch hat sie über den Verlauf jedes ihr 
bekannt gewordenen Verbrechens überhaupt, so wie darüber, was für Zeugen vorhanden 
sepen, Erkundigung einzuziehen; aber der Vornahme einer Legal-Inspektion oder Sektion, 
einer protokollarischen Abhörung der Zeugen und noch mehr der Vernehmung des Ange- 
schuldigtev selbst über den Inhalt der Anschuldigung hat sich die Orts-Obrigkeit zu ent- 
halten. 
Bey jedem Akte, welcher die Erhaltung der Spuren eines Verbrechens oder eine 
nähere Aufklärung der That und ihrer Merkmale zum Zwecke hat, müssen von dem Orts- 
Vorsteher zwey Mitglieder des SGemeinde-Rathes als Urkunds-Personen beygezogen wer- 
den; auch ist über die Verhandlung jedesmal ein Protokoll zu führen. 
Zweyter Abschnitt. 
Von der Rechts-Pflege durch die Oberamts-Gerichte. 
Erstes Kapitel. 
Vom Oberamts-Gerichte überhaupt. 
K 48. 
Bestand desselben. 
Das Oberamts= Gericht besteht: 
1) aus dem Oberamts-Richter; 
2) dem Oberamts-Gerichts-Aktuar; und 
5) aus den Gerichts-Beysißern.
	        
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