K. 41.
2) Oberamts--Richter.
Der Oberamts-Richter wird aus der Zahl geprüfter Rechts-Gelehrten, auf die
Vorschläge der betreffenden Kreis-Gerichtshöfe und den darüber erstatteten Vortrag des
Justiz-Ministers von Uns ernanut.
Erstehr an der Spitze der Rechts-Verwaltung des ganzen Oberamts- Bezirkes.
In Beziehung auf alle, die Rechts-Pflege betreffenden Gegenstände sind ihm nicht
nur der Aktuar und die Beysiter des Oberamts-Gerichts; sondern auch die Gerichts-
Rotarien, die Gemeinde-Räthe und die Gesundheits-Beamten untergeordnet.
Von allen bürgerlichen Prezessen, welche vor den Oberamts-Gerichten ver-
handelt werden, liegt vorzüglich ihm die Leitungob; und bey den Berathschlagungen über
die Entscheidung hat er dem Gerichte den Vortrag zu erstatten.
Er führt Aufsccht über die den Orts-Obrigkeiten anvertrame Rechts-Pfllege;
besonders über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts-Sachen.
Unter seiner Leitung hat die Orts-Obrigkeit wegen liquider Forderungen Rechts-
Hülfe zu verschaffen.
Auch hat er über alle Straf-Fälle, welche nicht zur Competenz der administrati-
ven Stellen gehören, wenigstens die Untersuchung zu führen.
Die Sorge für die Vollziehung der von den Oberamts-Gerichten oder von den
böheren Gerichtshöfen erkannten Strafen liegt dem Oberamts-Richter ebenfalls ob.
Die Ehe-Sachen betreffend; so gehören solche zwar auch zu dem eigenthämlichen
Geschäfts-Kreise des Oberamts-Richters. In Rücksicht auf das Macs seiner übrigen
Geschäfte, wollen Wir ihn jedoch vor der Hand davon entbinden, und es dabey belassen,
dast Ehe-Sachen, wie bisher, von dem Oberamtmann in Gemeinschaft mit dem
Dekan behandelt werden.
Diesemnach steht der Oberamts-Richter dermalen in Absicht auf den ganzen Umfang
seiner amtlichen Obliegenheiten unmittelbar unter dem Kreis-Gerichtshofe; an diesen
richtet er seine Anfragen und Berichte, und erhält von demselben Belehrungen und Wei-
sungen.
Seine Besoldung und Entschädigung für amtlichen Aufwand ist durch Unser Edikt
Nro. V. bestimmt.
K. 45.
) Gerichts-Aktnar. »
Der Gerichts-Aktuar, welcher inskünftige ebenso, wie der Oberamts-Richter,