Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Stadt. In der Regel werden diese Mitglieder aus den von der Amts-Versammlung er-. 
waͤhlten Gerichts- Beysitzern nach dem festzusetzenden Turnus gezogen. 
é. 5)7. 
Ausserordentliches Mitglied. 
Es hängt jedoch von den Parteyen ab, für jede bürgerliche Rechts-Sache aus dem 
Stadt-Rathe oder aus irgend einem Gemeinde-Rathe des ganzen Oberamts-Bezirkes, oder 
auch von den in jedem Oberamte befindlichen Gerichts-Notarien, Ein Mitglied gemeinschaft- 
lich und auf gemeinschaftliche Kosten zu wählen, welches in Beziehung auf diese Rechte- 
Sache ausserordentlicher Weise in jeder Hinsicht die Eigenschaft und die Rechte eines 
wahren Gerichts-Beysitzers erhält. 
Tritt ein solches ausserordentliches Mitglied hinzu; so ist bey den Verhandlungenschon 
die Gegenwart von Einem, bei der Berathung über die Entscheidung aber von zwei or- 
dentlichen Gerichts= Beysitzern hinreichend. 
. 58. 
Bey welchen Handlungen die Beyziehung der Gerichts-Beysitzer 
unterbleiben könne? 
In der Regel kann keine gerichtliche Handlung ohne Beyziehung von zwey Gerichts- 
PBepsitzern gültig vorgenommen werden. « 
Ausgenommen sind ganz unbedeutende Verhandlungen; z. B. uͤber die Aufstellung eines 
Bevollmaͤchtigten; uͤber die Bitte um Verlegung eines Termins u. s. w.; auch die vor- 
läufige Aufnahme einer Klage, worüber jedoch das Protokoll der Partey in jedem Falle 
vor den Gerichts-Beysibern wieder vorgelesen werden muß. 
K. 59. 
Fortsetzung. 
Ist an einem andern Orte, als dem Siße des Oberamts-Richters, Beweis einzuzie- 
hen; so können dabey, wenn die Parteyen nicht widersprechen, statt der von der Amts- 
Versammlung erwählten Gerichts-Beysitzer, zwey Mitglieder des Gemeinde-Raths von 
jenem Orte als Scabinen beygezogen werden. v 
H.So. 
Befugniß der Gerichts-Beysitzer. 
Die Gerichts-Beysitzer und Scabinen sind berechtigt, bey jeder Verhandlung Erinne- 
rungen zu machen, welche zu Protokoll genommen werden muͤssen. Sie koͤnnen namentlich
	        
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