Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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nach der Kenntniß, die sie von dem Streit-Gegenstande haben, den dunklen Vortrag der 
Parteyen erläutern. Aber die Stelle der Anwälte ober Fürsprecher für dieselben könnem 
sie nicht zugleich übernehmen. 
Bey der Cntscheidung des Rechts-Sereites werden die Stimmen der Gerichts-Bep- 
sitzer mitgezaͤhlt. 
. 61. 
Wann gleichzeitige Gegenwart des O beramts-Richters und des Akltuar- 
erfordert werde? 
Die gleichzeitige Gegenwart des Oberamts-Richters und des Aktuars ist zwar bey 
denjenigen Verhandlungen, welche die Untersuchung desRechts-Streites zum Gegenstande 
haben, insoferne nicht die eine oder die andere Partey besonders darauf anträgt, nicht we- 
sentlich nothwendig. Aber keine Entscheidung, welche bestimmt ist, in Rechts- 
Kraft überzugehen, kann (mit Ausnahme dessen, was im #+. 179 in Gant- Sachen 
besondersverordnetist) ausgesprochen werden, ohne daß das Gericht durch den Ober- 
amts--Richter, den Gerichts-Aktuar und drev Gerichts-Beysiter voll- 
ständig besetzt, und daß vor bieseim, Gerichte die hiernach votgeschriebene Bernthschlagung 
und Abstimmung vorangegangen seh. 
K. 67. 
C. Recusation. 
Es steht 
„1. jeder Papten frep, vor dem Anfang der Verhandlung Einen Gerichts- 
Beysizer. ohne Anführung eines Grundes zu, recusiren. 
Will eine Partey mehrere Gerichts-Beysitzer überhaupt, oder auch nur Einen, 
aber diesen im Laufe der Verhandlung, recusiren; so muß der Antrag motivirt wer- 
den, und hierüber har das Oberamrs-Gericht selbst, mit Ausschluß der recusirten 
Witglieder Iu erkennen. 
Wird I 
il der AktuarbcsGertchtsrkcuftt, fostdht die Entscheidung daruͤber dem conipeten- 
ten Kreis-Gerichtshofe zu. 
Wird 
III. der Oberamts-Richter uus bnshemen Grünken tocusirt; so hat der Kreis-Ge- 
richithef mweder wegen Berschang ver Stelle des aOo tereints. Hencters in dieser 
Sache, Verfügung zü trefft; 'sder öie Berhall#lung #ttid. Entschridumg nach eigenor-
	        
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