Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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65. 
F. Ordentliches Verfa hren. 
a) Allgemeine Grundsätze. 
1) Möglichste Schnellig keit, bedingt durch den Zweck vollständiger 
Rechts-Vertheidigung. 
Den Parteyen soll zwar auch künftig in dem Verfahren vor den Oberamts-Gerichten 
kein Mittel, welches zu vollständiger wechselseitiger Rechts-Vertheidigung und besonders zu 
erschöpfender Darlegung der faktischen Verhältnisse gehört, entzogen werden. 
Dagegen ist es Unser erustlicher Wille, daß die bisherige Verzögerung der Prozesse, 
worüber so viele gerechte Klagen an Uns gebracht worden sind, künftig nicht mehr Statt 
finde, und Wir wollen daher den Oberamts-Gerichten die möglichste Beschleunigung jeder 
Rechts-Sache, insofern solche mit dem wesentlichen Zwecke vollständiger Rechts-Vertheidi- 
gung vereinbar ist, zu ihrer ersten Pflicht gemacht haben. 
k. 66. 
:) Verhütung der Vervielfältigung der Prozesse; gleichzeitige 
Verhandlunug mehrerer Streitpankte. 
Unterdie wichtigsten Gründe der langwierigen Dauer somancher Rechts,Streitigkeiten 
gehört die zweckwidrige Vervielfältigung der Prozesse. 
Der Richter muß derselben, so viel an ihm ist, entgegen arbeiten; er must, so weir 
es thunlich ist, zu verhüten suchen, daß nicht aus einem entschiedenen Rechts-Streite zwi- 
schen denselben Parteyen wieder neue Prozesse entstehen. 
Daher muß auch 
I. in der Regel durch jede Entscheidung genau bestimmt werden, nicht nur, ob die Par- 
teyen einander etwas zu leisten haben, sondern auch, worin dief bestehe. 
Ausnahmsweise kann jedoch erst nach Entscheidung der Haupt-Vorfrage ein 
besonderes Verfahren über die Größe der Forderung vorzüglich bey Erbschafts-Vor- 
mundschafts= und Gesellschafts-Klagen eingeleitet werden. 
II. Mehrere bey einem Gegenstande zwischen denselben Parteyen vorkommenden 
Sereit-Punkte sollen in der Regel gleichzeitig miteinander verhandelt und entschieden 
werden, wenn nicht. 
1) ein Punkt für die andern in der Art prjudiciell ist, daß durch dessen Entscheis- 
dung jede Verhandlung äber die andern entbehrlich gemacht; oder wenn nicht. 
überhaupt
	        
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