Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Jedoch kann den letzteren diese Beyziehung nicht verboten; aber der Gegentheil, wenn 
er auch sonst gänzlich unterliegt, kann vom Oberamts-Gerichte nie verurtheilt werden, 
der Partey, welche sich eines Advokaten als Anwalts oder Fürsprechers bedient, die ihr 
hierdurch weiter zugegangenen Kosten zu erstatten. Wird hingegen die Sache durch ein 
eigentliches Rechts-Mittel an den höhern Richter gebracht; so bleibt es diesem überlassen, 
über die Erstattung auch dieser in erster Instanz aufgegangenen Kosten zu erkennen. 
Durch die Zulassung von Advokaten bey mündlichen Verhandlungen kann ferner derje- 
nige Theil, welcher nicht auf eine gesemäßige Weise von dem persbnlichen Erscheinen befreyt 
ist, nie seiner Verbindlichkeit sich entziehen, sich selbst über die Fragen des Richters zu er- 
klären. Auch darf der Richter nie zugeben, daß das Verfahren statt einer wahrenmünd- 
lichen Verhandlung, an welcher das Gericht lebendigen Theil nimmt, in das zweckwidrige 
Rezessiren, wie es bisher Statt hatte, ausarte. 
Dabey hängt es vom Richter ab, Advokaten, als solche, von der Verhandlung we- 
gen des Vergleichs-Versuchs auszuschließen. 
Endlich kann aus dem Grunde der Verhinderung eines Advokaten oder andern Fär- 
sprechers ein peremtorischer Termin zu einer mündlichen Verhandlung weder verlän- 
gert, noch gegen die Verscumnis desselben Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand erkannt 
werden. 
Andere Personen, als Adrokaten oder Mitglieder der Gemeinde-Räthe, können zwar 
als Bevollmächtigte, aber nicht als Fürsprecher der Parteyen bey den Gerichten zugelassen 
werden. 
5. 77. 
7) Verfahren von Amtswegen. 
Ohne Aufforderung eines Klägers kann zwar der bürgerliche Richter nicht in Thätig- 
keit treten. Aber sobald jene Aufsorderung ersolgt ist; so befragt er nicht nur von Amts- 
wegen beyde Theile über die faktischen Umstände, worauf die gegenseitigen Ansprüche beru- 
hen; sondern er ist überhaupt für den unzweifelhaften Zweck jeder Partey von 
Amtswegen thätig, und darf für denselben, auch ohne besonderes Begehren, auf die 
in der Folge näher bestimmte Weise die Mittel benützen, deren Anwendung diese 
Partey selbst im Wege der Verhandlung vom Richter zu begehren berech- 
tigt gewesen wäre. 
Besonders ist das Erkenntniß des Richters durch bestimmte Anträge der Par- 
tepen nicht bedingt. Bielmehr hat das Gericht einer Partey alles das, was ihr nach
	        
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