Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. 81. 
b) Im Besondern. 
) An bringung der Klage. 
Jeder, welcher bey einem Oberamts-Gerichte eine Klage anbringen will, muß sich, in 
so fern er nach den Bestimmungen des Abschnitts I. Kap. 3. K. 17 verbunden ist, zuerst 
an ein Friedens-Gerlcht sich zu wenden, zuvsrderst darüber ausweisen, daß er dieses ver- 
geblich gerhan habe. 
"F #. B82. 
Schriftliche ober möndliche Geschichts-Erzählung. 
Obschon nach der Regel des jeßt vorgeschriebenen Verfahrens alles mündlich verhan- 
delt werden soll; so soll es doch in die Willkühr des Klägers gestellt seyn, ob er die 
Geschichte seiner Rechts-Sache mündlich oder schriftlich vortragen will. 
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Fortsetzung. 
Der Richter selbst kann den Kläger zu Bepbringung einer schriftlichen Geschichts- 
Erzählung auffordern, wenn das Faktum sehr verwickelt oder der Vortrag des Klägers 
so dunkel ist, daß er dadurch nicht die nöthige Aufklaͤrung erhaͤlt. 
. B84. 
Fortsetzung. 
Mirderschriftlichen Geschichts-Erzählung kann zwar die Bestimmung des Anspruchs 
des Klágers verbunden werden, aber eine Rechts-Ausführung ist hier nicht zuläßig. 
K. 85. 
Fortsetzung. 
In jedem Falle hat der Richter den Kläger über dessen Ansprüche und die Thatsachen, 
worauf er solche gründet, noch einzeln mündlich zu vernehmen. 
Der Richter hat hiebepy besonders alles, was ihm in der schrifrlichen Darstellung ge- 
künstelt zu seyn seheint, durch den Kläger einfach vortragen; das Dunkele oder Zweydeutige 
erläutern, und das Unvollständige oder Mangelhafte ergänzen zu lassen. 
Tuch hat er den Kläger vorläufig über die Mittel zu vernehmen, wodurch derfelbe 
die Wahrheit der behaupteten Thatsachen, wenn solche geläugnet würden, nachzuweisen im 
Stande wére.
	        
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