Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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haft seyn würde; sokann es jetzt schon denselben mit seiner Klage gänzlich abweisen, wenn 
der Beklagte, sey es vor dem Friedens= oder dem Oberamts-Gerichte, auch nur darüber 
sich erklärt hat, daß er dem Anspruche des Klägers nicht freywillig Statt geben wolle. 
Auf gleiche Weise kann in untergänglichen Streit-Sachen eine Appellation wegen 
Mangels einer gegründeten Beschwerde, auch ohne eine Verhandlung mit dem Appella- 
ten, verworfen werden, wenn nur dem Appellanten selbst hlureichendes Gehör gestat- 
tet ist. 
In beyden Fällen hat ein solches Erkenntniß die Natur einer wahren End-Entschei- 
dung. Es erfordert die gleiche Berathschlagung des Gerichts, und wird den Partepen auf 
gleiche Weise eröffnet. Es geht in Rechts-Kraft über; es finden aber auch die gleichen 
Rechts-Mittel dagegen Scatt. 
Wegen wahrscheinlicher Einreden des Beklagten hingegen kann jetzt schon die Verwer- 
sung der Klage in keinem Falle Statt finden. 
** 
5) Weitere Verfügungen. 
Ist der Anspruch des Klägers nicht ganz offenbar unstatthaft, und steht auch dem or- 
dentlichen Gange sonst kein bedeutendes, im Verfolge des Verfahrens nicht leichr zu entfer- 
nendes, Hinderniß im Wege; so wird zur weitern Verhandlung ein Termin, so nahe als 
möglich und in der Regel nicht über fünfzehen Tage hinaus, anberaumt. 
Beyde Partepen werden unter bestimmter Bemerkung der Rechts-Sache, welche ver- 
handelt werden foll, dazu rorgeladen. 
Mir der Vorladung wird dem Beklagten die Klage, mag sie mündlich oder schriftlich 
anget racht seyn, mitgetheilt. 
. 89. 
4 Autwort des Beklagten. 
a) Mündlich. 
Der Beklagte hat auf die Klage in der Regel mündlich zu antworten. 
Er wird, ohne Beyseyn des Klägers, über dessen Rechts-Anspruch und über alle That- 
sachen, worauf solcher gegründet wird, umständlich vernommen; und nicht nur zu einer be- 
stimmten Erklärung darüber, in wiefern er die Ansprüche des Klägers anerkenne, und was 
er von den Thatsachen der Klage zugestehe und widerspreche, sondern auch zugleich zu Vor- 
bringung seiner Einreden aufgeferdert.
	        
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