Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K.#109. 
ortsetzung. 
Einwendungen gegen die Persenes der Jeugen. 
Einwendungen gegen die Tauglichkeit der Zeugen hindern deren Vernehmung und in 
der Regel auch deren Beeidigung nicht. Nur wenn sie absolut untauglich sind, und diese 
absolute Unrauglichkeit notorisch ist oder sogleich erwiesen wird; fällt nicht nur die Beri- 
digung, sondern auch die Vernehmung derselben hinweg. 
Ist die von einer Partey behauptete absolute Untauglichkeit eines Zeugen nicht so- 
bleich zu erweisen; so kann zwar mit der Vernehmung desselben vorgeschritten werden, 
aber seine Vereidung ist im Anstande zu lassen. 
Jedoch hat es in Absicht auf die Verbindlichkeit, ein Zeugulß abzukegen, vorerst bei 
den bestehenden Rechts-Grundsähen sein Bewenden. 
Auch müssen bey Würdigung der Aussagen der Zeugen die Einwendungen der Par- 
teyen gegen diesclben in jedem Falle beachtet werden. 
K10. 
5S rtsetzung. 
Berbbr selbst. 
Das Verhör ist mit jedem Zeugen besonders vorzunehmen. 
Dabey legt der Richter den Zeugen zuerst die in dem Landrechte Th. 1. Tit. 39 
vorgeschriebenen persönlichen Fragstücke vor; dann veranlaßt er dieselben zu einer möglichst 
frepen Erzählung über die That-Sache, worüber ein Zeugniß von ihnen erwartet wird. 
Er nimmt diese Erzählung, so weit es seyn kann, mit den eigenen Worten der Zeugen, 
und zwar in der ersten Person, zu Protokoll; und sucht dann noch durch angemessene 
Fragen und Erinnerungen nicht nur die in der Geschichts-Erzählung sich findenden, unbe- 
stimmten, unzusammenhängenden, unwahrscheinlichen, oder widersprechenden Angabenmit 
möglichster Zuverläßigkeit ins Licht zu seten; sondern auch überall den Grund der Wissen- 
schaft der Zeugen zu erforschen, und jede Verwechselung dessen, was ein Zeuge mit seinen 
Sinnen vernommen hat, mit Schlüssen und Folgerungen, welche derselbe daraus gezogen 
baben mag, zu verhüten. 
Wird mit dem Beweise durch Zeugen der durch Augenschein verbunden; so werden 
die Zeugen verher, ehe sie abgehört werden, auf den streitigen Plaß geführt. 
Sollte aber auch die Rothwendigbeit eines Augenscheins erst nachher erkannt werden, 
und sollten die Aussagen der Zeugen mit dem Befund an Ort und Stelle nicht überein-
	        
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