Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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stimmen, so können sie, um diese Differenz zu heben, noch einmal nachher an Ort unb 
Stelle vernommen werden. 
Ueberhaupt muß der Richter dahin sehen, daß jede That-Sache, welche durch die 
Zeugen-Aussagen ausgemiteelt werden soll, so deutlich, zuverläßig und umständlich ausein- 
ander gesetzt werde, alses nach Masgabe der den Zeugen beywohnenden Wissenschaft nur 
immer möglich ist. Er hat in dieser Hinsicht besenders die ihm von den Parteyen bezeich- 
neten Punkie (K. 10y7) gewissenhaft zu benutzen. 
Die Fürsprecher der Pameyen dürfen weder die Zeugen selbst befragen, noch dieselben 
in ihren Aussagen unterbrechen. Dagegen können sie den Richter ersuchen, daß er den 
Jeugen noch gewisse Fragen oder Erinnerungen vorhalte; auch können sie sich über das 
Protokoll selbst Bemerkungen erlauben. 
So oftl sie eine, das Verhör selbst betreffende Erinnerung machen wollen, läßt der 
Richter die Zeugen abtreten. 
K#111. 
In Absicht auf die Bedingungen, unter welchen eine Urkunde als ächt anzunehmen ist, 
sowie die Beweis-Krafft derselben, hat esbeyden bestehenden Grundsätzen sein Bewenden. 
Ebenso wird an den geseblichen Bestimmungen über die Verbindlichkeit einer Partey, 
der andern Urkunden herauszugeben, nichts verändert; und diese hat mit dem Edi- 
tions-Gesüche entweder ihr Recht an die Urkunde, oder doch das Interesse, welches fie bey 
der Edition hat, in jedem Fall aber den wahrscheinlichen Besitz des Gegners darzuthun, 
auch das Dokument möglichst bestimmt zu bezeichnen. 
In so fern durch diese Voraussehungen das Editions-Gesüch einer Partey begründet 
seyn würde, kann der Richter nach der vermutheten Absicht derselben, auch ohne ihr beson- 
deres Begehren, der andern Partey die Herausgabe der Urkunde von Amtswegen aufer- 
legen. 
Widerspricht nun aber der Gegner den Besiß der Urkunde, so mufß er sich durch 
den Editions-Eid reinigen; jedoch erst dann, wenn ein Punkt noch bei der End-Ent-- 
scheidung in irgend einer Beziehung als entscheidend erkannt wird, in welchem Falle mit 
dieser die Auflage des Editions= Eides, (in der Regel in der Form eines Reinigungs- 
Eides) zu vereinigen ist. (F. 117, 147.) 
Widerspricht zwar die andere Partey den Besitz der Urkunde nicht; sic behauptet 
aber, daß darin gar nichts zur Sache gehbriges enthalten sey, und die Edition nur aus 
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