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darauf bestehen, daß das Orlginal nicht weiter, als es hier von Interesse ist, ber Parted
vorgelegt, und daß ihm dann dasselbe sogleich zurückgegeben werde.
K. 114..
Ei# eschiebung-
Vor und nach Benugung anderer Beweis-Mittel können die Parteyen unter den
gleichen Voraussetzungen und mit derselben Wirkung, wie bisher, Eide einander zu-
unb zuruͤckschieben.
Aber auch die Vereinigung dieses Beweis-Mittels mit andern findet nicht blos
in Absicht auf verschiedene von einander getrennte That-Sachen äberhaupt, sondern
„auch in Absicht auf ein einzelnes unzertrenntes Faktum in der Art Statt, daß
eventuell für den Fall, wenn der Eides-Antrag nicht für zuläßig erklärt würde, die
andern Beweis-Mittel angegeben; und umgekehrr für den Fall der Eid angetragen werden
kann, wenn die andern Beweis-Mittel nicht zum JZwecke führen, wenigstens nicht einmal
bie Erkennung eines nothwendigen Eides begründen sollten.
Zur Erkläérung über einen Eides-Antvag ist der Partey) welcher der Antrag gemacht
wurde, eine angemessene Frist, und zwar zunächst nur unter dem Prjudiz zu verstatten,
daß sie ausserdem ihrer Einwendungen dagegen verlustig werde.
Leistet die Purtey dieser Aufforderung keine Folge; so hat der Richter doch die Zu-
läßigkeit des Eides-Antrags sowohl überhaupt, als in der vorgeschlagenen Form, von Amts-
wegen zu pröfen, und hierüber auf. die im folgenden & bemerkte Weise zu erkennen.
Erklärt sich aber auch der Gegentheil unbedingt für die Eides-Annahme; so kann der
Eid doch nur in einer vom Richter geprüften Form abgeschworen werden.
K. 115.
Fortsetzung.
Entsteht Streit über die Zuläßigkeit einer Eides-Zuschiebung, welche entweder ur-
(prünglich unbedingt war, oder deren Bedingung nun eingetreten ist; so wird dieser Streit
I. in dem Falle durch einen vorläufigen Bescheid entschieden, wenn nach dieser Ent-
scheidung noch entweder
1) für den Deferenten die Möglichkeit anderer Beweis-Mittel (K. 114); oder
2) für den Gegner die Alternative der Annahme, Jurückschiebung oder Gewissens-
Vertretung,oderauch die Aufhebung der Folgen eines fingirten Bekenntnisses durch
den Beweis anderer That-Sachen übrig bleibt; oder wenn etwa