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V. die Partepen hey dem vorläufigen Bescheid für einen Eides-Antrag sich gänzlich
beruhigen; so hängt es ebenso, wie wenn hierüber unter den Parteyen von An-
f#eng an nichts streitig war, von dem Ermessen des Richters ab, entweder
1) vor Abnahme des Eides alles das, was ausser demselben noch weiter zu
einer reinen End-Entscheidung gehört, namentlich die Liquidation der Größe der
Forderung, vorzubereiten, und dann die End-Entscheidung unter der Bedin-
gung des Eides auszusprechen; oder.
2) umgekehrt zuerst den Eid abzunehmenz; hierauf das weitere Verfahren für
die End-Entscheidung einzuleiten und diese dann ganz rein und unbedingt
auszusprechen.
Der Richter wird immer diefenige Form vorzlehen, welche nach den vorlie-
genden Umständen auf der einen Seite am einfachsten und sichersten zum Zwecke
füährt; auf der andern Seite aber die Aufhebung der Wirkung eines einmal ab-
gelegten Eides durch ein über andere Umstände noch einzuleitendes Beweis-
Verfshren, (z. B. wenn der Beklagte neben der Zurückschiebung eines
Eides über die Klage noch den Beweis seiner Einreden sich vorbehält; oder
wenn über verschiedene, aber für denselben Haupt-Zweck angeführte
That-Sachen, nach K. 14 der Eides-Antrag mit andern Beweis-Mitteln
cumulatio vereinigt wird,) so selten als möglich m acht.
Verliert durch ein solches weiteres Beweis= Verfahren ein vorher auch für
zuläßig erklärter Eides-Antrag alles Interesse; so soll am Ende die Abnahme
des Eides ganz unterbleiben.
War in Absicht auf die Klage ein Eid angetragen; in Ansehung der
die Klage völlig aufhebenden Einreden aber, deren Beweis entweder zur Zeit
dieses Antrags bereits ausgenommen war, oder nach dem Begehren des Beklag-
ten vor selner bestimmten Erklärung über jenen Antrag noch ausfgenommen
wurde, der Erfüllungs-Eid begründet; so muß die Wahl zwischen beyden
Eiden dem Beklagten überlassen, und dann erst, wenn er bepde verweigert,
kann er faür sachfällig erklärt werden.
116.
Eid für Gefährde u1. s. w.
Der Eid für Gefährde soll nicht nur in Beziehung auf den Antrag von Haupt-
Eiden, fondern beydem ganzen Verfahren der Oberemts-Gerichte aufgehoben seyn; ebenso,