Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 17#. 
Tortsechhung 
Kann sich aber der Richter entweder von der Erheblichkeit dieser That-Sachen nicht 
überzeugen; oder sindet er solche zwar wichtig, sie sind aber nicht nur von dem andern 
Theile widersprochen, sondern auch nach allen Umständen unerweislich; so wird dadurch die 
Entscheidung der Rechts-Sache nicht aufgehalten; jedoch wird in letzterem Falle in der 
Form einer resolutiven Bedingung der Partey, gegen welche hier erkannt wird, noch Be- 
weis nachgelassen. 
Bey Führung dieses Beweises wird sie vom Richter auf die im K. 106 folgg= ange- 
gebene Weise unterstützt, auch hat dann das weitere, oben bestimmte, Verfahren Statt. 
. 125. 
11) Verbesserung — Beraͤnderung des fruühern Vorbringens. 
In wie fern und mit welcher Wirkung es einer Partey gestattet sey, jetßt erst 
neue That-Sachen vorzubringen; oder selbst in Absicht auf solche Umstände, wor- 
über sie nach K. ros zu Angebung der Veweis-Mittel, unter Anberaumung eines perem- 
torischen Termins, schon aufgefordert worden war, neue Beweis-Mittel zu benußen; 
überhaupt aber in jeder Lage des Streites sowohl hierdurch, als auf andere Weise 
entweder das frühere Vorbringen zu verbessern, oder die Merkmale des Streites selbst 
zu verändern: darüber behalten Wir die näheren Bestimmungen der neuen Gerichts- 
Ordnung vorz inzwischen aber hat es auch in dieser Hinsicht bey den bestehenden Rechts- 
Grundsäten im Allgemeinen sein Bewenden. 
. 126. 
Fortsetzung. 
Jedoch soll nicht nur 
1) die Veränderung des Antrags des Klágers, s5 wie sie oben K. 86 vorausgesetzt 
wird, nur als eine Verbesserung der Klage betrachtet werdenz sondern Wir 
wollen auch 
") schon jetzt bestimmen, daß, so lange die Instruktion des Prozesses bauert, bis zum 
Verfluß der Beweis-Frist (F. 103) jeder Partey das unbedingte Recht zustehe, das, 
was zu ihrer Rechts-Vertheidigung bey den früheren Verhandlungen gehört, was 
ihr aber dort aus Versehen entgangemiist, noch nachzutragen, unter der Verbind- 
lichkeit jedoch, daß sie dem Gegner die aus der verspateten Angabe erwachsenden 
Schäden und Kosten erstatte. 
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