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Diese Folge wird demnach, da der erste Termin für die Antwort des Beklag-
ten nur dilatorisch (K. 67) und mit dem Ablaufe des zweyten nur eine singirte An-
erkennung der That-Umstände der Klage verbunden ist, erst durch den Ungehorsam
des Beklagten auf die dritte Ladung herbeygeführt.
Der Einreden allein wird der Beklagte verlustig, wenn er zwar im ersten
oder zweyten Termine auf die Klage sich erklärt; aber die ihm alsdann noch zu Vor-
bringung der Einreden verstattete Frist (K. 93) unbenußt vorübergehen laäßt.
Hatte der Beklagte dilatorische Einreden, wie sie im K. 36 bezeichnet sind,
oder Einreden des geendigten Rechts-Streites oder des Spolium (&.93, 94) vorge-
bracht, und ebendeswegen die Einlassung auf die Klage und die Vorlegung der übri-
gen zerstörenden Einreden unterlassen, so kann ihn in beyden Beziehungen nur dann
ein besonderer Rechts-Nachthell treffen, wenn er ungehorsam war, nachdem jene Ein-
reden entweder überhaupt, oder doch als prozeßhindernd verworfen worden sind.
Jedoch ist dann dem Beklagten sogleich zu gleichzeitiger Erklärung über die
Klage und Vorbringung der übrigen zerstörenden Einreden ein peremtorischer Ter-
min unter Androhung des doppelten Rechts-Nachtheils zu bestimmen.
In Hinsicht auf die Wiederklage erscheint der Beklagte in jener Beziehung als
Kláger. — Durch das Abschneiden der Einreden wird auch dem Beklagten das Recht
nicht entzogen, für sich bestehende Ansprüche, wodurch er die Ansprüche des Klägers
aufheben könnte, in besondern Klagen anzubringen.
# 129.
Fortsetzung.
III. Ist der Kläger bey der Replik ungehorsam; so hat dieß
1) in so fern durch die Replik nur die Umstände der Klage wiederholt und gegen
das Abläugnen des Beklagten behauptet werden sollten, keinen weitern Nachtheil;
wenn sich der Kläger nur beym Beweis-Versahren keine Verscumniß zu Schul-
den bommen läßt.
Hütte aber
2) der Beblagte Einreden vorgebracht, auf welche der Kläger in der Replik ant-
worten sollte; so werden nun diese Einreden als zugestanden angenommen.
Jedoch wird
3) dem Kläger hier ebenso, wie ad II (g. 128) dem Beblagten, ein neuer Ter-
min gegeben, um durch neues faktisches Vorbringen, (Replik im engern Sinne,)
die Einreden wleder zu entbräften.