Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

63 
gungs-Gründe, einer neuen mitallen bisher angegebenen Erfordernissen versehe- 
nen Ladung keine Folge geleistet hat. 
. 138. 
Zzortsetzung. 
XM.Unter diesen Voraussetzungen tritt mit dem Verfluß des Termins 
C. 67 —69) der angedrohte Rechts-Rachtheil ein, ohne daß es einer Ungehor 
sams-Beschuldigung von der andern Seite bedarf; und ohne daß, ausser dem 
Falle einer Wieder-Einsehung, der Ungehorsam noch in der Zwischenzeit bis zu Aus- 
sprechung des Contumazial-Erkenntnisses durch die Befolgung der richterlichen Auflage 
gereinigt werden könnte. 
Fedoch hängt es stets vom gehorsamen Theile ab, auch seiner Seits die 
Sache ruhen zu lassen. Erklärt er sich aber nicht von selbst dafür; so wird das Con- 
tumazial-Erkenntniß auch ohne beson dere Aufforderung ausgesprochen. 
8. 139. 
Fortsetzung. 
XIII. Wird durch ein Contumazial-Erkenntniß jede weitere Verhandlung ausgeschlossen; 
so wird mit demselben die Entscheidung der Hauptsache vereinigt. 
XIV. In wie fern und mit welcher Wirkung auch eine ungehorsame Partey des Rechts- 
Mittels der Berufung sich bedienen könne, wird hiernach im F. 158 bestimmt 
werden. 
6. 00 
Fort setzung. 
XV. Alle diese Bestimmungen finden nur gegen Parteyen Statt, welchen die freye Ver- 
ügung über ihr Vermögen zusteht; in dem entgegengesehzten Falle soll, statt des Praͤ- 
judize in der Haupt-Sache, gegen den säumigen Vertreter, Vormund oder Curator, 
neben dem Kostens-Ersaße, auf eine Geld= Strafe von fünf bis fünfzehen Reichstha- 
lern erkonntz zur Einbringung der Handlung ein neuer Termin angesetzt, und wenn 
er. Such diesen versäumt, der doppelte Betrag jener Strafe vom stumigen Vertreter 
eingetrieben, und daneben die vorgesetzte Behörde des Saͤumig Ssgefordert werden, 
daß sie an dessen Stelle die Führung des Rechts-Streites einer andern Person über- 
trage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.