III.
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Partey, welcher der Eid aufgetragen wurde, solcher noch in der ersten
Instanz abgenommen werden.
) Willigen die Parteyen vorher, ehe ein unter der Bedingung eines Eides aus-
gesprochenes entscheidendes Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, in die wirk-
liche Abnahme des Eides; so können sie sich zwar daben noch die Benutzung
des ordentlichen Rechts-Mittels in Hinsicht auf diejenigen Folgen des Eides,
welche ihnen als willkührlich erscheinen, verbehalten. Lassen sie aber die
Vollziehung der Eides-Hanudlung. ohne vorgängige Benutung
dieses Rechts-Mittels, oder auch ohne einen V orbeha It desselben, vorgehen;
so ist die unbedingte Einwilligung in diesen Akt zugleich als eine Anerkemmung
der bereits gerichtlich ausgesprochenen Folgen des Eides, mag solcher
ein freywilliger oder ein nothwendiger seyn, zu betrachten; mithin ist auch in
Hinsicht auf diese Folgen ein weiteres Rechts-Mittel nicht mehr zuläßig.
Hierüber müssen die Parteyen in den geeigneten Fällen nothwendig vor der
Eides= Handlung durch die Gerichte belehrt, und diese Belehrung muß mit den
Erklärungen der erstern zu Protokoll gebracht werden.
Wurde aber
ein ungetragener Eid, über welchen unter den Parteyen entweder von Anfang
an nichts streitig war, oder worüber dieselbe bey einem vorläufigen Be-
scheide sich ganzlich beruhigt hatten, vor Aussprechung einer dedingten
End-Entscheidung abgenommen (F. 115, V.); so kann noch wegen der
nicht im Wesen des Eides liegenden Folgen, welche nachher der richterliche Aus-
Epruch an diese Handlung bindet, das Rechts-Mirtel der Appellation gegen die End-
Entscheidung unbedingt, und ohne einen frühern Vorbehalt, in Anwendung gebracht
werden.
Uebrigens
.# steht selbst bey einem angetragenen Eide die Appellation dem Deferenten ebeuso, wie
seinem Gener zy. in so ferne er sich entweder durch die Entscheidung eines Streits,
welcher durch den Eides-Antrag selbst herbepgeführt wurde, oder durch die Fol-
gen, welchr die End-Entscheidung mit der Ablegung oder Verweigerung des Eides
verbindet, beschwert hält.