Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wird die Appellations-Anzeige schriftlich gemacht; sbstes ganz gleichgültig, 
ob sie an das Gericht, oder an den Oberamts-Richrer ober den Aktuar gerichter 
wird. Die Appellation ist in allen drey Fällen auf ganz gleiche Weise gülrig, 
wenn die Anzeige innerhalb der fünfzehen Tage nur entweder dem Oberamts- 
Richter oder dem Aktuar eingehändigt wird. 
N. Wegen Auswirkung der Akten hat der Appellant durchaus keine 
Förmlichkeiten zu beobachten. 
So wie aber dem Oberamts-Richter die Ergreifung der Appellation angezeigt 
ist, so hat er selbst die appellirende Partey zu einer Erklärung auszufordern, von 
welchen Akten-Stücken sie zum Behufe der Beschwerde-Schrift Abschriften verlange. 
Diese Abschriften find dann, bey Strafe, spätestens innerhalb drepßig Tage, vom 
Tage jener Erklrung an, vom Oberamts-Richter dem Appellanten anzubieten. 
Zugleich übersendet jener die Original-Akten mit einem Berichte dem höheren 
Richter. 
III. Verzögert der Appellant die Erklárung über die Abschriften der Akten, oder löst 
er die ihm angebotenen Abschriften nicht sogleich gus; so schadet dieß der Appellation 
nicht, wenn nur die Beschwerde-Schrift innerhalb des bestimmten Termins von 
neunzig Tagen von Erbffnung und Instnuirung des Erkenntnisses an, bey dem 
höhern Richter eingereicht wird. » 
Verzoͤgert aber der Oberamts-Richter die Mittheilung der Akten laͤnger, 
als dreyhig Tag-; so lauft dem Appellanten die Zeit dieser Verzbgerung 
nicht, wenn er nur innerhalb fünfzehen Tage von dem Verfluß jenes Termins an 
eine Beschwerde-Schrift bey dem höhern Richtereinreicht. Erhält der Appellant die 
Akten noch vor dem Verfluß dieser fünszehen Tage; fo wird ihm doch die Zelt der 
durch den Richter veranlaßten Verzögerung in Abzug gebracht. 
Ausser diesem einzigen Falle lauft dem Appellanten die Nothfrist ununterbrochen 
von Tag zu Tag und zwar so fort, daß der Tag der Eröffnung oder Insinuirung 
eines Erkenmtnisses ausser Berechnung bleibt; mithin der darauf folgende fünfzehente 
oder neunzigste Tag dem Appellanten noch ganz zu Statten kommt. 
Unterläáßt auch der Richter die Aufforderung an den Appellanten megen Miühei- 
lung der Akten, oder verspätet er solche, so hat dieß zwar der höhere Richter zu 
ahnden. Aber der Appellant selbst kann damit die verzögerte Einrrichung der Be- 
schwerde-Schrift nicht rechtfertigen, weiller nuch unaufgefordert um Mittheilung der 
ihm nothigen Abten bitten bonnte.
	        
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