Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Was aber auch für Verzögerungen in Hinsihht auf die Akten-Mittheilung durch 
die Schuld des Appellanten eintreten mögen, so seht sich der Oberamts-Richter 
einer Berantwortung auc, wenn die Orlginal-Akten nicht innerhalb sechszig. Tage 
von Eröffnung des Erkenninssses an bey dem höheren Richter einlaufen. 
Zur Inrotulation der Akten sind die Parteyen einzuladen. 
IV. Die Einleg-Taxen müssen zwar, wie bisher, bezahlt werden; jedoch hat eine 
Versäumniß in dieser Beziehung keinen Einfluß auf die Gölrigkeit der Appellation. 
V. Da der Appellant die Beobachtung-der Nothfrist wegen Anzeige der Appellation 
sowohl, als wegen Einlegung der Beschwerde-Schrift zu erweisen hat;. so ist das 
Oberamts-Gericht sowohl als die Kanzley des Kreis-Gerichtshofes verbundem ihm 
auf Verlangen Insinnations- Dokumente auszustellen. 
Die Versäumniß der einen oder der andern Nothfrist zieht auch künftig, sofern 
keine Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand Statt findet, die Richtigkeit der Ap- 
ßellation nach sich. 
VI. Durch diese Vorschrift werden die bisherigen gesehlichen Bestimmungen über die 
Förmlichkeiten der Appellation gänzlich aufgehoben; und namentlich auch die sogenann- 
ten Privat-Appellationen für unzuläßig erklärt. 
#K. #156. 
Erkennung über die Zuldpigkeit der Appellakion. 
Das Erkenntniß über die Zuláßigkeit der Appellation sieht zwar der Regel nach auch 
fernerhin nur dem höheren Richter zu. 
Sollte jedoch eine Partey sich beygehen lassen, im Widerspruche mit den obigen Be- 
#timmungen gegen eine Zwischen-Verfügung die Appellation einzulegen; so ist das Ober= 
emts-Gericht berechtigt, solche geradezu zu verwersen. 
Auch eine Berufung gegen die End-Entscheidung ist das Oberamts-Gericht alsdann 
abzuschlagen befugt, wenn der Gegenstand des Rechrs-Streites die Appellation offenbar 
nicht zuläßt. In letzterem Falle hat jedoch das Oberamts-Gericht davon eine Anzeige an 
den Kreis= Gerichtshof zu erfatten. 
K. 157. 
Wirkung der Appellation. 
Durch eine gültige Appellation wird in Absicht auf diejenigen Theile des Erkenntnisses 
worüber sie ergriffen wurde, die ganze Sache an den höhern Richter gebracht; und 
dieser hat nun, ohne Rücksicht auf die Zeit der einzelnen Dekrete und Bescheide, die Ge- 
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