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gen, welche rechtskraͤftig die naͤchsten Anspruͤche darauf zu machen haben, zugetheilt werden,
wenn nicht im Falle des F. 175 von solchen Gläubigern, die sich zwar durch das Priori-
täts-Erkenntniß beschwert erachten, welchen aber das Verweisungs-Projekt noch nicht die
Hoffnung der Befriedigung entzieht, eine gegründete Einsprache gemacht wird.
. 179.
b) Bey Massen über Fünf Hundert Gulden.
Beträgt die Aktiv-Masse über Fünf Hundert Gulden; soleiden die bisher gegebenen
Vorschriften nur in sofern eine Abweichung, daß
I. in jedem Falle der Oberamts-Richrer, oder dessen Aktuar, als sein Stell-Vertre-
ter, der Liquidations-Verhandlung anzuwohnen hat.
Die Erlasse wegen Vorladung der Gläubiger, der Schuldleute und der Bürgen
werden in seiner Kanzlei ausgefertigt.
II. Die Liquidations-Verhandlung geschieht auch bey diesen Massen der Regel nach
in dem Wohnarte des Gemeinschuldners, vor dem Gemeinde-Rathe, wennnicht
dadurch voraussichtlich unverhäáltnißmäßig große Kosten entstehen, oder die Mehrheit
der Gläubiger sonst zu sehr belästigt wird.
Inlehterem Falle wird die Liquidation an dem Sißze des Oberamts--Richters
vorgenommen.
In beyden Fällen wohnen der Verhandlung, ausser dem Oberamts-Richter oder
dessen Stell-Vertreter, der erste Orts-Vorsteher und noch zwey Mitglieder des Ge-
meinde-Raths vom Wohnort des Schuldners an.
Die Seelle des Aktuars vertritt der Gerichts-Notar, und zwar bey allen in
der Oberamts-Stadt vorgehenden Liquidationen, derjenige der Oberamts-Stadt; auf-
serdem aber der des Bezlrkes.
III. Das Gericht hat sich auch hier zunächst Mühe zu geben, daß der Gannt-Prozeß
durch Berg= oder Nachlaß-Vergleich beseirigt werde. Kommt aber kein solcher Ver-
gleich zu Stande; so wird es
1) alle faktischen Umstände sowohl in Absicht auf die Forderungen selbst, als auf
die angesprochenen Vorzugs-Rechte sogleich ins Klare zu bringen suchen.
Sollte dieß
2) nicht möglich seyn, so wird das Beweis-Perfahren auf die in den §9. u05 ff.
und g. 152 angegebene Weise eingeleitet.