Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gen, welche rechtskraͤftig die naͤchsten Anspruͤche darauf zu machen haben, zugetheilt werden, 
wenn nicht im Falle des F. 175 von solchen Gläubigern, die sich zwar durch das Priori- 
täts-Erkenntniß beschwert erachten, welchen aber das Verweisungs-Projekt noch nicht die 
Hoffnung der Befriedigung entzieht, eine gegründete Einsprache gemacht wird. 
. 179. 
b) Bey Massen über Fünf Hundert Gulden. 
Beträgt die Aktiv-Masse über Fünf Hundert Gulden; soleiden die bisher gegebenen 
Vorschriften nur in sofern eine Abweichung, daß 
I. in jedem Falle der Oberamts-Richrer, oder dessen Aktuar, als sein Stell-Vertre- 
ter, der Liquidations-Verhandlung anzuwohnen hat. 
Die Erlasse wegen Vorladung der Gläubiger, der Schuldleute und der Bürgen 
werden in seiner Kanzlei ausgefertigt. 
II. Die Liquidations-Verhandlung geschieht auch bey diesen Massen der Regel nach 
in dem Wohnarte des Gemeinschuldners, vor dem Gemeinde-Rathe, wennnicht 
dadurch voraussichtlich unverhäáltnißmäßig große Kosten entstehen, oder die Mehrheit 
der Gläubiger sonst zu sehr belästigt wird. 
Inlehterem Falle wird die Liquidation an dem Sißze des Oberamts--Richters 
vorgenommen. 
In beyden Fällen wohnen der Verhandlung, ausser dem Oberamts-Richter oder 
dessen Stell-Vertreter, der erste Orts-Vorsteher und noch zwey Mitglieder des Ge- 
meinde-Raths vom Wohnort des Schuldners an. 
Die Seelle des Aktuars vertritt der Gerichts-Notar, und zwar bey allen in 
der Oberamts-Stadt vorgehenden Liquidationen, derjenige der Oberamts-Stadt; auf- 
serdem aber der des Bezlrkes. 
III. Das Gericht hat sich auch hier zunächst Mühe zu geben, daß der Gannt-Prozeß 
durch Berg= oder Nachlaß-Vergleich beseirigt werde. Kommt aber kein solcher Ver- 
gleich zu Stande; so wird es 
1) alle faktischen Umstände sowohl in Absicht auf die Forderungen selbst, als auf 
die angesprochenen Vorzugs-Rechte sogleich ins Klare zu bringen suchen. 
Sollte dieß 
2) nicht möglich seyn, so wird das Beweis-Perfahren auf die in den §9. u05 ff. 
und g. 152 angegebene Weise eingeleitet.
	        
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