Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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In sehr schwierigen und erheblichen Faͤllen kann den Parteyen in Absicht 
auf einzelne Gegenstaͤnde gleichzeitig die Einreichung einer schriftlichen Rechts- 
Ausfuͤhrung gestattet werden. 
3) In jedem Falle wird sogleich an dem Schlusse der Liquidations-Verhandlung 
das Präklusiv-Erkenntniß ausgesprochen. 
4) Bey einfachen Gannt-Sachen wird auch sogleich das Prioritäts-Erkennt- 
niß vom Oberamts-Richter, unter collegialischer Berathung mit dem Gerichts- 
Notar und den anwesenden Mitgliedern des Gemeinde-Rathes abgefaßt und 
ausgesprochen, und zugleich den Gläubigern ein Verweisungs-Projekt vorgelegt. 
IV. Ist dieß nicht zuläßig; so wird in der Folge das Prioritäts = Erkennrniß vor dem 
nach der Vorschrift des K. 278 besetzten Oberamts-Gerichte zur Berathung gebracht, 
und es wird dasselbe nach der Anordnung des #&. 17; in der Regel gleichzeitig mir 
der Gannt-Rechnung und der Gannt-Verweisung den Gläubigern vor dem Ober- 
amts= Gerichte eröffnet. 
V. Die Gannt-Rechnung beforgtder Gemeinde-Rath, nöthigenfalls unter Beyziehung 
des Gerlchts-Notars des Bezirks; die Gannt-Verweisung selbst aber wird von 
demjenigen Gerichts-Notar, welcher der Liquidation anwohnte, ausgefertigt. 
Dleser prüft und recalculirt die Gannt-Rechnung; beyde Aktenstücke müssen dann 
noch vor der Eröffnung von dem Oberamts-Gerichte geprüft und genehmigt, und in 
sedem Falle muß die Gannt-Verweisung ebenso, wie die Sannt-Rechnung, durch 
zwey verschiedene Personen berechnet werden. 
K. 80. 
4 Noch einige allgemeine Bestimmungen. 
aPrädjudiz für die Gläubiger. 
Unter dem Prajudiz des Ausschlusses von der Masse werden die Gldubiger nur zur 
Liquidations-Verhandlung vorgeladen; auch kann ihnen für Beyschaffung von Be- 
weis-Mitteln ein peremtorischer Termin gegeben werden. 
Erscheinen sie aber bey der Eröffnung des Priorltckhts-Erkenntnisses, oder der Gannt- 
Verweisung nicht; so schadet ihnen solches an sich nichts, und im letztern Falle läuft 
ihnen die Nothfrist zu Anzeige und Verfolgung der Appellation erst ton Imsinuirung des 
Verweis-Zettels an. CG. 155.) «
	        
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