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In sehr schwierigen und erheblichen Faͤllen kann den Parteyen in Absicht
auf einzelne Gegenstaͤnde gleichzeitig die Einreichung einer schriftlichen Rechts-
Ausfuͤhrung gestattet werden.
3) In jedem Falle wird sogleich an dem Schlusse der Liquidations-Verhandlung
das Präklusiv-Erkenntniß ausgesprochen.
4) Bey einfachen Gannt-Sachen wird auch sogleich das Prioritäts-Erkennt-
niß vom Oberamts-Richter, unter collegialischer Berathung mit dem Gerichts-
Notar und den anwesenden Mitgliedern des Gemeinde-Rathes abgefaßt und
ausgesprochen, und zugleich den Gläubigern ein Verweisungs-Projekt vorgelegt.
IV. Ist dieß nicht zuläßig; so wird in der Folge das Prioritäts = Erkennrniß vor dem
nach der Vorschrift des K. 278 besetzten Oberamts-Gerichte zur Berathung gebracht,
und es wird dasselbe nach der Anordnung des #&. 17; in der Regel gleichzeitig mir
der Gannt-Rechnung und der Gannt-Verweisung den Gläubigern vor dem Ober-
amts= Gerichte eröffnet.
V. Die Gannt-Rechnung beforgtder Gemeinde-Rath, nöthigenfalls unter Beyziehung
des Gerlchts-Notars des Bezirks; die Gannt-Verweisung selbst aber wird von
demjenigen Gerichts-Notar, welcher der Liquidation anwohnte, ausgefertigt.
Dleser prüft und recalculirt die Gannt-Rechnung; beyde Aktenstücke müssen dann
noch vor der Eröffnung von dem Oberamts-Gerichte geprüft und genehmigt, und in
sedem Falle muß die Gannt-Verweisung ebenso, wie die Sannt-Rechnung, durch
zwey verschiedene Personen berechnet werden.
K. 80.
4 Noch einige allgemeine Bestimmungen.
aPrädjudiz für die Gläubiger.
Unter dem Prajudiz des Ausschlusses von der Masse werden die Gldubiger nur zur
Liquidations-Verhandlung vorgeladen; auch kann ihnen für Beyschaffung von Be-
weis-Mitteln ein peremtorischer Termin gegeben werden.
Erscheinen sie aber bey der Eröffnung des Priorltckhts-Erkenntnisses, oder der Gannt-
Verweisung nicht; so schadet ihnen solches an sich nichts, und im letztern Falle läuft
ihnen die Nothfrist zu Anzeige und Verfolgung der Appellation erst ton Imsinuirung des
Verweis-Zettels an. CG. 155.) «