Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

1 #. 
Ere#stion- rechtskräftiger Erkeuntnisse. 
Die Vollziehung rechtskräftiger Erkenmenisse von den Oberamts--Gerichten oder einer 
böhern Stelle wird auf Anrufen der siegenden Partey von dem Oberamts-Richter der Orts- 
Obrigkeit des unterliegenden Theils aufgetragen, so weltnichthierzu Requistrionen anderer 
Behdrden erforderlich snd.- G. 35.) 
" #. 188. 
3) Andere unstreitige Schuld-Klagen. 
Wegen anderer unstreitiger Schuld-Klagen haben sich die Gläubiger zunächst an die 
Orts-Hbrigkeit (§#. 35) und dann erst an den Oberamts-Richter zu wenden, wenn 
jene ihnen einen Grund zur Beschwerde über Berweigerung oder Verzögerung der Rechts- 
Hülfe giebt. 
Eben sosteht dem Schulbner der Rekursan das Oberamts-Gericht gegen die Verfägun- 
gen offen, welche die Orts-Obrigkeit wegen liquider Schuld-Klagen gegen ihn getroffen hat. 
K. 18. 
4n5 Perwendung für Gerichts-Angehbrige. 
Wird einem Gerichts-Angehbrigen von einer andern einheimischen Behörde die Rechts- 
Hölfe verweigert oder erschwert; so hat sich für ihn der Oberamts-Richter durch Vor- 
schreiben an andere auf gleicher Stufe stehende einheimische Stellen zu verwenden. 
Ist die Verwendung bey einem andern Oberamts-Gerichte fruchtlos; so verweist der 
Oberamts-Richter seine Gerichts-Angehbrigen an den competenten Kreis, Gerichtshof. 
Soll die Verwendung wegen der Rechts-Hüölfe bey einer auswärtigen Behörde einge- 
legt werden, oder werden die Gerichts-Angehörigen, als Fremde, durch ausländische 
Geseßze, Gewohnheits-Rechte oder Gerichts-Verfassungen in ihren Rechts-Verhälmissen 
vernachtheilt; sohat der Oberamts-Richter durch Berich: an die ihm vorgesette Stelle eine 
Verwenduag oder retorsive Maasregeln zu veranlassen. 
III. Von der willbührlichen Gerichtsbarkeit. 
#A#1 90. · 
Im Allgemeinen. 
Dem Oberamts-Richter steht die Aufsicht über die Rechts-Fürsorge, oder die Ge- 
richtsbarkeit in nicht-streltigen Rechts-Sachen zu, welche durch die Gemeinde-Räthe allein 
oder unter Mitivirkung der Gerichts-NRotarien ausgeübt wird.
	        
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