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Es haben daher die Oberamts-Angehoͤrigen wegen der Anstaͤnde bey Inventarien
und Theilungen, so wie bey allen Kontrakten, woruͤber gerichtliches Erkenntniß erfordert
wirbz wegen der Beglaubigung von Verschreibungen und Vollmachtens wegen Erbffnung
der Testamente, und wegen aller das Vormundschafts-Wesen betreffenden Angelegenheiten,
sowie wegen der Befugniß zur Vermögens-Verwaltung, an den Oberamts-Richter in der
Art scch zu wenden, wie sie sich bisher in allen diesen Bezjehungen andas Oberamt zu
wenden hatten. .
5. 191.
Zortsetzung.
In Absicht auf diesen Theil seines Berufes verweisen Wir den Oberamts- Richter
auf die schon im K. 39 angeführten Gesetze, und wollen hier nur noch folgendes be-
stimmen: «
1) die Justifikation der Vormundschafts-Rechnungen liegt den Oberamts-
Richtern ob z. für die Revision dieser Rechnungen haben sie vor der Hand auf
eine schickliche Weise ebenfalls Sorge zu tragen.
Denjenigen, welchen sie diese Redissonübertragen, wird vorerst die biöher gesetz=
lich bestimmte Gebühr zu Theil. *-
a) Durch die Gemeinde-Räthe kann kein Staats- Bürger ohne die Genehmigung des
Oberamts-Gerichts, der Vermögens-Verwaltung entsetzt, oder als Verschwender
gerichtlich erklärt und bevogtet werden.
Als Folge dieses Grundsaßes sehen Wir Uns veranlaßt, die beyden Bestim-
mungen des Land-Rechts Th. U. Tit 30 gF. Wann auch rc. (S. 319) hie-
mit aufzuheben und zu verordnen, daß aus dem Grunde eines Hanges zur Ver-
schwendung oder auch der deshalb ergangenen vorläufigen Verwarnung, Verträge
einer noch nicht gerichtlich als Verschwender erklärten Person nicht mehr sollen als
nichtig angefochten werden können, und daß ebenso wenig dagegen Wieder-Einsetzung
in den vorigen Stand zu verstatten sey.
5) Diejenigen Handlungen der Rechts-Fürsorge, welche die Verordnung v. 19. Jun.
1808 (St. u. Reg. Bl. S. 327) §. 20 den Oberamts= oder Stadt-Gerich-
ten vorbehalten hat, sind auch kuͤnftig unmittelbar von den Oberamts-Gerichten
vorzunehmen.
Sie werden dabey, und in dem oben envähnten Falle (pt. 2) ebenso, wie bey
der Verathung über die Entscheidung einer streitigen Rechts, Sache besetzt.