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4) Fär Obstgnationen von der Verlassenschaft der auch sonst von der Gerichts-
barkeit, der Hberamts-Gerichte befrepten Personen, deren Veranstaltung
durch die Commun-Ordnung Cap. = Abschn. 19, K. u und durch ein Dekrer vom
4. Febr. 180y den Oberbeamten übertragen ist, haben künftig mit ver, in der
Commun-Ordnung angegebrnen Unterscheidung die Oberamts-Richter zu sorgen.
Ebenso stehr denselben
5) die Verfertigung der Beybringens-Inventarien und der Verlassenschafts-
Theilungen solcher Personen zu, welche unmittelbar ihrem Gerichts-
Zwang unterworfen sind; in so ferne nicht die Interessenten diese Geschäfte unter
den in der Rotariats-Ordnung näher zu bestimmenden Voraussetzungen selbst be-
handeln, oder deren Erledigung durch das gewöhnliche Waisen-Gericht vorziehen.
Die Obsignation von der Verlassenschaft solcher Personen wird durch die Orts-
Obrigkeit vorgenommen.
. 192.
w. Schluß-Bemerkung öber das Verhältniß des Oberamts-Richters-
gegen die Orts-Obrigkeiten überhaupt.
Sowie dem Oberamts-Richter die Aufsicht über die Gemeinde-Räthe seines Bezirks
in Hinsicht auf alle den Letztern nach gegenwärtigem Edikt obliegenden Geschäfts-Gegen-
stände zusteht; so haben diese
I. in zweifelhaften Fällen die Belehrung und Weisung des Oberamts-Richters einzu-
holen.
II. Jeder Oberamts-Richter hat seinen ganzen Amts-Sprengel in einem Zeit-Raume
von 2 — 3 Jahren zu bereisen; daben zwar vorzüglich die Justisikation der Vor-
mundschafts-Rechnugen, nach den näheren Vorschriften, welche in der Notariats=
Ordnung werden ertheilt werden, vorzunehmen; aber zugleich auch nach allem, was
sich auf die den Gemeinde-Räthen anvertraute Rechts-Pflege bezieht, sich zu erkun-
digen; von den Gerichts-Büchern, namentlich den Gerichts-Protokollen, den Kauf-
und Unterpfands-Büchern und den Güter-Büchern Einsicht zu nehmen, und die Orts-
HObrigkeit über die Mängel, die sich hier zeigen, zurecht zu weisen.
Auch haben die Oberamts-Richter
III. jede andere Gelegenheit, besonders wenn sie wegen Schulden-Liquidationen in einen
Amts-Ort kommen, zu benutzen, um sich von der Art, wie die Orts,Obrigkeiten
ihr Amt in Hinsicht auf die Rechts-Pflege ausüben, genaue Kenntniß zu verschaffen;
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