Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Will er den Oberamts-Richter, oder den Aktuar, oder das ganze Gericht, oder doch 
mehrere Gerichts-Bepsiher verwerfen; so finden die Bestimmungen des K. 6: auch hier 
ihre Anwendung. 
K. 109. 
Untersuchung durch Commissarien. 
Eine Untersuchung durch Commissarien kann in Fällen, in welchen solche nach dem 
Gesetze dem Oberamts-Richter zusteht, nur aus wichrigen Gründen und zwar durch einen 
Gerichtshof erkannt werden. 
. 41o. 
V. Grenzen der Straf-Befugniß der verschledenen Criminal-Instanzen. 
1) Die Straf-Befugniß des Oberamts-Richters allein, ohne Mitwirkung des 
Gerichts, beschränkt sich auf Ordnungs-Strafen, und nur als Ausnahme von 
dieser Regel werden von ihm die Untersuchungen in Scortations-Sachen allein 
geführt, und vorerst, bis zu Abänderung der bestehenden Gesetze wegen dieses Puncts, 
auch über das ihm hier im Allgemeinen eingerdumte Straf-Maas, die für den er- 
sten und weyten Scortations-Fall bestimmten gesehlichen Geld-Strafen angesetzt. 
Bepym Abläugnen des angegebenen Correus ist in Scortations-Fällen nicht 
mehr, wie bisher, Bericht an den Kreis-Gerichtshof zu erstatten, sondern die Sache 
wird an das versammelte Oberamts-Gericht gebracht, wenn bey demselben auch keine 
Cioil-Klage angestellt wird. 
Zwangs-Grade zu Bewirkung eines Bekenntnisses finden in solchen Fälken nicht 
mehr Statt. 
Ueber jeden streitigen Fall der Art hat das Oberamts-Gericht nach allgemeinen 
Grundsäßen zu entscheiden. 
. 311. 
Fortsetung. 
1) Das Oberamts-Gericht ist ermächtigt, nicht nur höhere Ordnungs-Strafen zu 
erbennen; sondern auch andere, die Straf-Befugniß des Oberamtmanns über- 
schreitende gemeine Vergehen, z. B. Diebsiähle, Betrügereyen, schwerere wörtliche 
oder thärliche Injurien; so wie die übrigen nach C. 1•97 — 200 zur oberamtsrichter- 
lichen Untersuchung kommenden Geseh-Uebertretungen, innerhalb der Grenzen seines 
Straf-Rechts, zu ahnden.
	        
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