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Will er den Oberamts-Richter, oder den Aktuar, oder das ganze Gericht, oder doch
mehrere Gerichts-Bepsiher verwerfen; so finden die Bestimmungen des K. 6: auch hier
ihre Anwendung.
K. 109.
Untersuchung durch Commissarien.
Eine Untersuchung durch Commissarien kann in Fällen, in welchen solche nach dem
Gesetze dem Oberamts-Richter zusteht, nur aus wichrigen Gründen und zwar durch einen
Gerichtshof erkannt werden.
. 41o.
V. Grenzen der Straf-Befugniß der verschledenen Criminal-Instanzen.
1) Die Straf-Befugniß des Oberamts-Richters allein, ohne Mitwirkung des
Gerichts, beschränkt sich auf Ordnungs-Strafen, und nur als Ausnahme von
dieser Regel werden von ihm die Untersuchungen in Scortations-Sachen allein
geführt, und vorerst, bis zu Abänderung der bestehenden Gesetze wegen dieses Puncts,
auch über das ihm hier im Allgemeinen eingerdumte Straf-Maas, die für den er-
sten und weyten Scortations-Fall bestimmten gesehlichen Geld-Strafen angesetzt.
Bepym Abläugnen des angegebenen Correus ist in Scortations-Fällen nicht
mehr, wie bisher, Bericht an den Kreis-Gerichtshof zu erstatten, sondern die Sache
wird an das versammelte Oberamts-Gericht gebracht, wenn bey demselben auch keine
Cioil-Klage angestellt wird.
Zwangs-Grade zu Bewirkung eines Bekenntnisses finden in solchen Fälken nicht
mehr Statt.
Ueber jeden streitigen Fall der Art hat das Oberamts-Gericht nach allgemeinen
Grundsäßen zu entscheiden.
. 311.
Fortsetung.
1) Das Oberamts-Gericht ist ermächtigt, nicht nur höhere Ordnungs-Strafen zu
erbennen; sondern auch andere, die Straf-Befugniß des Oberamtmanns über-
schreitende gemeine Vergehen, z. B. Diebsiähle, Betrügereyen, schwerere wörtliche
oder thärliche Injurien; so wie die übrigen nach C. 1•97 — 200 zur oberamtsrichter-
lichen Untersuchung kommenden Geseh-Uebertretungen, innerhalb der Grenzen seines
Straf-Rechts, zu ahnden.