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Vor dem Verfluß dieser Zeit werden zwar, auch ohne eine Erklärung des Verur-
theilten, (ausser gegen Fremde, welche keine Sicherheit leisten.,) die Geld-Strafen nicht
vollzogen; dagegen wird zu Vollziehung der Gefängniß-Strafen in der Regel sogleich
geschritten, wenn nicht der Verurtheilte erklärt, daß er sich an den Kreis-Gerichtshof
wenden wolle.
Durch diese Erklärung wird auch die schon angefangene Vollziehung gehemmt; jedoch
mit der Beschränkung, daß in einzelnen Fällen, wo es sich um die Aufrechthaltung des
obrigkeitlichen Ansehens handelt, eine Einthürmung bis auf dreimal vier und zwanzig
Stunden ausgeführt werden kann.
Weist sich aber der Verurtheilte nach Abgebung dieser Erklärung nicht innerhalb
jener vier Wochen bey dem Oberamts-Gerichte darüber aus, daß er seine Beschwerde dem
Kreis-Gerichtshofe vorgelegt habe; sosschreitet der Oberamts-Richter mit Vollziehung der
Geld= Strafen sowohl, als der Gefängniß= Strasen vor.
. z17.
1) Verfahren in wichtigern Straf-ZFällen.
In densenigen Fällen, über deren Bestrafung in erster Instanz durch bie Kreis-
Gerichtshoͤfe erkannt wird, muͤssen bey der Untersuchung in Gemäsheit der Verordnung
vom 18. Nov. 1#11. (St. u. R. Bl. S. 630) K. 3b stets zweh Scabinen beygezogen
werden. Es wird denselben hier vorzüglich zur Pflicht gemacht, nach der Vorschrift
dieser Verordnung bey allen Anständen, welche bey ihnen durch das Verfahren des Inqui-
renten oder durch die Führung des Protokolls entstehen, jenem, jedoch in Abwesenheit des
Verhörten, bescheidene Vorstellungen zu machen; solche, wenn der Aktuar die Untersuchung
führt, und ihre Vorstellungen unbeachtetläßt, bep dem Oberamts-Richter zu wiederholen,
und wenn sie sich auch dann noch nicht beruhigt finden, ihre Anstände zur Kenntniß des
Kreis-Gerichtshofes zu bringen.
In Absicht auf die ausser dem Sitze des Oberamts- Gerichts vorgehende Verhand
lungen hat es ben der Bestimmung des §. 5## der angeführten Verordnung wegen Bey-
ziehung der Scabinen sein Bewenden.
Ueberhaupt habenssich die Oberamts-Richter bis zu Erscheinung der neuen Criminal-
Gerichts-Ordnung vorzüglich nach jener. Verordnung i 18. Nov. 1811) genau zu
achten.
— verstehte# sich von selbst, daß dieselben in Absicht aufdiejenigen Verbrechen, deren
Untersuchung ihnen vun ganz anheimfällt, die hierin sowohl dem Obergmtmann für die