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Beschäftigung der Verhafteten zu sorgen, in so fern es ohne Nachtheil, namentlich ohne
die Gefahr, daß die Flucht oder auch bev sehr beschwerten Inquisiten die Selbstentleibung
erleichtert werden möchte, geschehen kann.
Der Oberamts-Richter hat deshalb die Gefängnisse, wenn Verhaftete in denselben
aufbewahrt sind, fleißig und wenigstens alle vierzehen Tage unvermuthet mit einem Ge-
richts-Mitgliede zu besuchen, auch die Inquisiten am Schlusse jeden Verhöro darüber zu
befragen, ob dieselben über die Behandlung nicht Beschwerde zu führen haben.
K. 7.
IX. Obliegenbeiten der Gesundheits= Beamten.
Den Gesundheits- BVeamten des Oberamts- Bezirks kann der Oberamts-Richter nicht
nur in Absicht auf alles, was zu Herstellung des Thatbestandes eines Verbrechens gehört,
Anweisungen ertheilen, sondern wenn er denselben auch die ärztliche Behandlung eines
Verhafteten oder eines Verwundeten aufträgt, so haben sie sich diesem Auftrage pünktlich
zu unterziehen. Ist jedoch in dergleichen Fällen zu erwarten, daß die Cur-Kosten auf
eine unter der Aufsicht des Oberamtmanns stehende öffentliche Kasse sallen möchten, so ist
mit diesem hierüber Rücksprache zu nehmen.
Uebrigens hat, auch ohne besondern Auftrag des Oberamts-Gerichts, der Oberamts-
Arzt wenigstens zweymal im Jahredie Gesängnisse zu untersuchen, und dessen Erinnerun=
gen darüber sind von dem Oberamts-Richter, oder, wenn dieser es unterlassen sollte. von
dem Arzte selbst an den Kreis-Gerichtshof zu berichten.
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Durch die Vollziehung des gegenwärtigen Ediktes soll zunächst den auffallendsten
Gebrechen der Rechts-Verwaltung in den untern Instanzen abgeholfen und somit einem
täglich gefühlten dringenden Bedürfnisse entsprochen, — dann aber auch die umfassende
Perbesserung der Rechts-Pflege, zu deren Behuf die Ausarbeitung vollständiger Gesetze
über das civilgerichtliche Verfahren, über das Eriminal-Verfahren und über das Nota-
riats-Wesen bereits vorläufig angeordnet ist, eingeleitet und vorbereitet werden. Da die
Erreichung dieser Jwecke von gewissenhafter und verständiger Befolgung der gegebenen Vor-
schrifren abhängt, so wollen Wir Uns vorzüglich zu Unseren Oberamts-Richtern ver-
sehen, daß sie mit dem Geiste derselben sich vertraut machen, und, in ächter Würdigung
ihres eben so wichtigen als ehrenvollen Berufes, nicht durch Erweiterung, sondern durch
Ausföllung ihres sorgfältig begrenzten Wirkungs-Kreises, das allgemeine Wohl zu beför-
dern trachten werden. Die Verdienste, welche sie sowohl als ihre Amts-Gehölfen und die
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