11) Bey dem buͤrgerlichen Verfahren.
1) Fuͤr ein Urtheil, wenn der Streit-Gegenstand, uͤber welchen erkannt wird, in der
Haupt-Summe Eintausend Gulden oder weniger betraͤgt — Ein Prozent.
2) Unter gleichen Verhaͤltnissen, wenn die Hauptsumme uͤber Eintausend Gulden
betraͤgt,
a) bis auf . — Ein Prozent;
b) von da an für jedes weitere Einhundert Gulden — Ein halbes Prozent; woben
jedoch die Beschränkung eintritt, daß der höchste Betrag des Sportel-Ansatzes die
Summe von zweyhundert Gulden nie übersteigen darf.
3) Hat ein Streit-Gegenstand keinen bestimmten Geld-Werth, so wird solcher Behufs
der Sportel-Berechnung von dem Oberamts= Gerichte nach Befund der Umstände
festgesetzt. Beruhigen sich die Parteyen bey diesem Anschlage nicht, so wird er
auf erhobene Beschwerde derselben, von dem betreffenden Gerichtshofe definitiv
bestimmt. Gegen diesen Ausspruch findet ein weiterer Rekurs nicht Statt.
4) Bey Wieder-Klagen, welche als solche, und nicht in der Form von Einreden
vorgebracht werden, wird die Haupt-Summe des Streits, worüber in der Wie-
der-Klage erkannt worden ist, in Beziehung auf den Sportel-Ansaß ebenfalls in
Berechnung genommen.
5) Ueber die Zuscheidung der Sportel-Ansäte hat der Richter ebenso, wie über die der
übrigen Kosten eines Rechts-Streits, und nach denselben Rechts= Grundsäben zu
erkennen.
Im Falle der Compensation der Kosten werden die Sporteln von jeder Partey zu
gleichen Theilen getragen.
6) Der Sportel-Ansatz ist sogleich zu entrichten, und es findet dieser Grundsat auch
dann keine Ausnahme, wenn gegen das ergangene Urtheil die Appellation eingelegt
worden ist, obschen dem höheren Richter vorbehalten bleibt, über die Erstatturg.
der Sporteln, wie über die — anderer Prozeß-Kosten zu erkennen.
7) Bey allen Gantsachen wird nach dem Betrag der Aktiv-Masse die Hälfte obiger
Ansätze in Berechnung genommen, so daß demnach der Sportel-Betrag die
Summe von Einhundert Gulden nie übersteigt.
8) Bey Vergleichen, die nach der ersten Vernehmung beyder Parteyen zu Stande kom-
men, wird die Hälfte derjenigen Sporteln bezahlt, die bey Erledigung der Sache
durch richterliches Urtheil zu entrichten gewesen wären.