Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Nuran solchen Orten, wo etz un Koͤniglichen Gebaͤuden fuͤr einen zweyten Ober-Beam- 
ten fehlt, hat die Amts- Corporation fuͤr die Herstellung eine r solchen Amts-Wohnung 
gegen einen von der Staats-Kasse zur Amts-Pflege zu entrichtenden jährlichen Mieth- 
Zinns Sorge zu tragen. 
Das den Ober-Beamten, Aktaaren und Dlenern ausgesetzte Brennholzbeziehen dies 
selbe gegen Entrichtung des regulatiomäßigen Preises aus den Königlichen Waldungen. 
Endlich wird für jedes Amt ein Exemplar des Staats-Hand-Buchs, so wie des 
Staats- und Reglerungs= Blatts aus Staats-Mitteln angeschafft. 
K. 33. 
bo auf die Amts-Corporationen: 
a) Beytrag zur Heitzung der Gerichts= Stube; 
Dagegen haben die betreffenden Amts-Corporationen die zur Heihung jeder Gerichts- 
Stube verwilligten fünf Meß Tannen-Holz anzuschaffen. 
Es geschieht dieses auf Kosten der Oberamts-Pflege, welche die freye Abgabe an 
den Oberamts-Richter unmittelbar bewersstelllgt. 
* 
89) Aversum für die Kanzley-Kosten. 
Die jedem Oberamts-Richter oder Oberamtmann ausgesebte Aversal-Summe za 
Bestreitung der Kanzlep-Kosten ist gleichfalls von den Amts-Corporationen aufzubringen, 
und den betreffenden Beamten von den Oberamts-Pflegen, welche in Ansehung des 
Betrags — besonderehöhere Weisung erhalten werden, vierteljährig nachzubezahlen. 
K. 40. 
Vorschriften för die Abreichung der Entschäbiguonsen für Relse-Kostes. 
In Beziehung auf die Entschädigungen für Reise-Kosten wird verfügt: 
1) Nach jedem Vierteljahrlegt der Oberamts-Richter dem ihm vorgesetzten Gerichts- 
hof, der Oberamtmann der betreffenden Kreis-Regierung das Verzeichniß der von ihm 
gemachten Reisen vor. 
2) In dem Begleitungs-Berichte hat er die Rothwendigkeit derselben gehbrig zu 
motiviren, und auf die etwa erhaltene specielle Genehmigung (K. 16) sich zu beziehen. 
Bey Reisen in Privat-Angelegenheiten seiner Amtc= Unkergebenen geschieht dieses 
durch Vorlegung der an ihn ergangenen schriftlichen Requisttion seiner Anwesenheit (#.27).
	        
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