Full text : Der Preußische Ordens-Herold.

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Ver  Rolhe  Adler·  Orden.

Würde  Er  aber  sich  in  so  weit  vergessen,  daß  er  einige  Thaten  wider  seine  Ehre,  Pflicht  und  Gewissen
begienge,  und  dardurch  dem  gantzen  Orden  einige  Aergernüß  und  Schand-Fleck  zuziehen  würde,  dem
soll  der  Orden  gar  abgefordert,  sein  Wappen  aus  der  Capelle  und  dem  Ordens-Buch  genommen,
und  Er  untüchtig  wierer  dazu  zugelangen,  geachtet  werden.

XX.
Von  M#ésalirung  derer  Ordeus-Nittere.

Daferne  einer  unter  denen  Ordens-Rittern  sich  aus  seinem  Stande  verheyrathen  und
Mésaliren  würde,  so  soll  Er  deß  Ordens  gäntzlich  verlustigt  seynn.  Wie  dann  auch  keiner  so  sich  bereits
ausser  Stande  verheyrathet,  er  sey  gleich  in  oder  außer  hießig  Hoch-Fürstlichen  Diensten,  in  den
Orden  ausgenommen,  sondern  ohne  weiters  Anfragen  abgewiesen  werden  soll.

XXI.
Die  Grdeus-Ritltere  sollen  berichten  wo  sie  sich  aufhalten.

Weilen  auch  die  Nothdurfft  und  Wohlstand  eines  regulirten  Ordens  erfordert,  daß  das
Haupt  von  denen  Gliedern,  und  diese  unter  sich  voneinander  Wissenschafft  haben,  um  sich  auf  erfordern
derselben  bedienen  zu  können.

Als  haben  diejenigen  so  diesen  Orden  bekommen,  wann  sie  auswärtig  und  nicht  des  Fürstl.
Haußes  Vasallen  oder  Beviente  sind,  zum  wenigsten  alle  6.  Monath  von  Ihrem  Aufenthalt  an  den
Ordens-Secretarium  Nachricht  zugeben,  oder  geben  zulassen,  viejenigen  aber  so  wie  obbemelt  Vasallen
oder  würckliche  Bediente  seyn,  es  sey  in  Civil-  oder  Militair-Diensten,  sollen  nicht  allein,  wann  Sie
von  den  Orth  Ihres  gewöhnlichen  Aufenthalts  einige  Zeit-lang  verreißen  wollen,  solches  vorhero
anzeigen,  sondern  auch  alle  drey  Monath  wann  Sie  sich  auswärts  befinden,  wo  sie  sind,  berichten.

XXII.
Von  sitzen  und  votiren,  bey  denen  Capitul-Lägen.

Damit  bey  vorgemelten  Capituls-Versammlungen  sich  wegen  des  Rangs,  in  gehen,  sitzen,
votiren  und  unterschreiben  zwischen  denen  Ordens-Brüdern  keine  Difficultæten  und  FIrrungen
ereignen,  sondern  beständige  Harmonie  und  gute  Einigkeit  jederzeit  erhalten  werden  möge,  solle  ein
jerer  Ritter,  jedoch  mit  Vorbehalt  seines  ihme  sonsten  zukommenden  Rangs,  in  der  Ordnung  gehen,
Platz  nehmen,  votiren  und  unterschreiben,  wie  Er  in  den  Orden  aufgenommen,  und  Ihm  das  Ordens-Creutz
  würcklich  angehänget  worden.

Doch  bleiben  hievon  die  Fürstlichen  Personen  excipiret,  welche  Ihren  Rang  nach  der,  unter
Ihnen  hergebrachten  und  üblichen  Ordnung  behalten;  Der  Ordens-Cantzler  aber  hat  bey  denen
Capitul-Tägen  seine  Stelle  nechst  nach  denen  anwesenden  Fürstlichen  Ordens-Rittern  zunehmen.