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Ver Rolhe Adler· Orden.
Würde Er aber sich in so weit vergessen, daß er einige Thaten wider seine Ehre, Pflicht und Gewissen
begienge, und dardurch dem gantzen Orden einige Aergernüß und Schand-Fleck zuziehen würde, dem
soll der Orden gar abgefordert, sein Wappen aus der Capelle und dem Ordens-Buch genommen,
und Er untüchtig wierer dazu zugelangen, geachtet werden.
XX.
Von M#ésalirung derer Ordeus-Nittere.
Daferne einer unter denen Ordens-Rittern sich aus seinem Stande verheyrathen und
Mésaliren würde, so soll Er deß Ordens gäntzlich verlustigt seynn. Wie dann auch keiner so sich bereits
ausser Stande verheyrathet, er sey gleich in oder außer hießig Hoch-Fürstlichen Diensten, in den
Orden ausgenommen, sondern ohne weiters Anfragen abgewiesen werden soll.
XXI.
Die Grdeus-Ritltere sollen berichten wo sie sich aufhalten.
Weilen auch die Nothdurfft und Wohlstand eines regulirten Ordens erfordert, daß das
Haupt von denen Gliedern, und diese unter sich voneinander Wissenschafft haben, um sich auf erfordern
derselben bedienen zu können.
Als haben diejenigen so diesen Orden bekommen, wann sie auswärtig und nicht des Fürstl.
Haußes Vasallen oder Beviente sind, zum wenigsten alle 6. Monath von Ihrem Aufenthalt an den
Ordens-Secretarium Nachricht zugeben, oder geben zulassen, viejenigen aber so wie obbemelt Vasallen
oder würckliche Bediente seyn, es sey in Civil- oder Militair-Diensten, sollen nicht allein, wann Sie
von den Orth Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einige Zeit-lang verreißen wollen, solches vorhero
anzeigen, sondern auch alle drey Monath wann Sie sich auswärts befinden, wo sie sind, berichten.
XXII.
Von sitzen und votiren, bey denen Capitul-Lägen.
Damit bey vorgemelten Capituls-Versammlungen sich wegen des Rangs, in gehen, sitzen,
votiren und unterschreiben zwischen denen Ordens-Brüdern keine Difficultæten und FIrrungen
ereignen, sondern beständige Harmonie und gute Einigkeit jederzeit erhalten werden möge, solle ein
jerer Ritter, jedoch mit Vorbehalt seines ihme sonsten zukommenden Rangs, in der Ordnung gehen,
Platz nehmen, votiren und unterschreiben, wie Er in den Orden aufgenommen, und Ihm das Ordens-Creutz
würcklich angehänget worden.
Doch bleiben hievon die Fürstlichen Personen excipiret, welche Ihren Rang nach der, unter
Ihnen hergebrachten und üblichen Ordnung behalten; Der Ordens-Cantzler aber hat bey denen
Capitul-Tägen seine Stelle nechst nach denen anwesenden Fürstlichen Ordens-Rittern zunehmen.